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Listing Light am Dritten Markt der Wiener Börse nun auch für österreichische Unternehmen

27/06/2019

Seit 21.1.2019 steht auch österreichischen Aktiengesellschaften eine einfache und kostengünstige Möglichkeit eines Börse-Listings in Form des Dritten Marktes der Wiener Börse offen.

Vorher konnte ein solches Listing nur von ausländischen Aktiengesellschaften genutzt werden; österreichischen Aktiengesellschaften war dies aufgrund der seit dem GesRÄG 2011 bestehenden Pflicht zur Namensaktie jedoch de facto nicht möglich. Hintergrund war, dass Aktiengesellschaften nur dann Inhaberaktien haben konnten, wenn sie „börsenotiert“ waren, worunter der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung im Amtlichen Handel der Wiener Börse – mit den diesbezüglichen hohen Anforderungen an ein Listing und erheblichen Zulassungsfolgepflichten – verstanden hat. Die Folge war eine Verpflichtung zu Namensaktien für „nicht-börsenotierte“ Aktiengesellschaften, wobei diese ein Aktienbuch zu führen hatten, in welchem insbesondere der Name bzw. die Firma des Aktionärs aufzunehmen waren. Hauptproblem der mangelnden Handelbarkeit von Namensaktien war der Nachweis des Rechtsübergangs, wobei es – anders als in Deutschland – keine Mitwirkungspflicht der Kreditinstitute gab, die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Erwartungshaltung des österreichischen Gesetzgebers, dass sich auf freiwilliger Basis ein ähnliches System wie in Deutschland entwickeln wird, ist – insbesondere aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten – nicht eingetreten. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass es für die überwiegende Anzahl der österreichischen Aktiengesellschaften keine Möglichkeit gab, ihre Aktien in den Börsehandel einzubeziehen.

Gesetzesänderung macht Weg frei für heimische KMU und Start-ups

Seit der Gesetzesänderung können Aktien nun auch dann auf Inhaber lauten, wenn diese in ein Multilaterales Handelssystem, wie den Dritten Markt der Wiener Börse, einbezogen sind. Somit steht nunmehr auch österreichischen Unternehmen, die bisher aufgrund des hohen Aufwandes und der Kosten von einer Einbeziehung ihrer Aktien in den Börsehandel absehen mussten, eine kostengünstige und durchaus attraktive Listing Light-Möglichkeit zur Verfügung.

Das Verfahren zur Einbeziehung in den Dritten Markt stellt sich als relativ einfach dar und kann mit wenig administrativem Aufwand innerhalb weniger Tage abgewickelt werden. Weiters ist die Mindestbestandsdauer im "direct market plus"-Segment des Dritten Marktes auf ein Jahr beschränkt, während für das "direct market"-Segment gar keine Mindestbestandsdauer der Aktiengesellschaft vorgesehen ist. Besonders für KMU zuträglich ist, dass nationale Rechnungslegungsvorschriften ausreichend sind und keine Pflicht besteht, Jahresabschlüsse nach IFRS zu erstellen. Ebenfalls positiv zu erwähnen sind die niedrigen Listing-Gebühren von jährlich EUR 5.000,00 bzw. EUR 1.000,00.

Börsenpräsenz mit geringen Folgepflichten

Ist die Aktiengesellschaft erst einmal gelistet, stellen sich auch die Folgepflichten als überschaubar dar. Im Wesentlichen gilt es, die Bestimmungen der EU-Marktmissbrauchsverordnung einzuhalten, was jedoch mit einem angemessenen Organisationsaufwand möglich ist. Hierunter fallen die Veröffentlichung von Insiderinformationen (Ad hoc-Publizität), das Erstellen von Insiderlisten, Directors' Dealings sowie das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation. Eine große Erleichterung stellt auch der Umstand dar, dass im Dritten Markt der Wiener Börse notierte Unternehmen nicht den Verpflichtungen der Beteiligungspublizität und auch nicht dem Übernahmerecht unterliegen.

Ein Börse-Listing hat darüber hinaus auch den positiven Effekt der breiteren Öffentlichkeitswirksamkeit. Seit der Gesetzesänderung haben sich daher bereits mehrere österreichische Unternehmen dafür entschieden von der Möglichkeit eines Listing Light im Dritten Markt der Wiener Börse Gebrauch zu machen.

Autoren

Foto vonMartin Zuffer
Martin Zuffer
Partner
Wien