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Steuerliche Konsequenzen des Brexit

01/03/2019

Nach Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU gilt UK als Drittstaat, entweder bereits ab 1.4.2019 (bei einem ungeregelten EU Austritt ohne Übergangsphase, dem sogenannten „Hard Brexit“) oder nach Ablauf der Übergangsphase (bei einem geregelten EU Austritt, wenn noch ein „Deal“ zwischen dem UK und den anderen EU Mitgliedstaaten zustande kommt). 

Der Brexit hat massive steuerliche Auswirkungen:

1. Einkommensteuer

Für Privatpersonen, die nach dem Brexit in das Vereinigte Königreich ziehen ist der Wertzuwachs von Beteiligungen, für die Österreich auf Grund des Wegzugs das Besteuerungsrecht verliert, sofort zu besteuern (Exit Besteuerung). 
Die bisherige Möglichkeit, die Einkommensteuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung in einem späteren Jahr aufzuschieben, entfällt.

2. Körperschaftsteuer

a) Dividenden
Dividenden von einer österreichischen Körperschaft an eine UK Muttergesellschaft fallen nicht mehr unter die KESt Befreiung nach § 94 Z 2 EStG (basierend auf der „Mutter-Tochter Richtlinie“). Allerdings gibt es bereits ein ausverhandeltes neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Großbritannien, das voraussichtlich erst mit 1.1.2020 in Kraft tritt. Danach sollen Dividenden weiterhin quellensteuerfrei nach UK ausbezahlt werden können, wobei ein Substanznachweis der Muttergesellschaft (Büroräume, Mitarbeiter, keine Holdinggesellschaft, sondern operative Tätigkeit) wie bisher erforderlich sein wird.

b) Lizenzen
Auf Basis des neuen DBA soll es weiterhin möglich sein, Lizenzen ohne Quellensteuer nach UK auszuzahlen.

c) Zinsen
Zinsen aus Darlehen unterliegen in Österreich nach nationalem Recht keiner Quellensteuer, sodass es hier zu keinen Änderungen kommt.

3. Umsatzsteuer

Nach dem Brexit liegen bei einem Transport von Waren von Österreich nach UK keine umsatzsteuerfreien innergemeinschaftliche Lieferungen mehr vor. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten erfüllt sind. Umgekehrt unterliegt der Transport von Waren von UK nach Österreich der Einfuhrumsatzsteuer.

Auf Leistungen an UK Unternehmer („B2B“) ist weiterhin keine Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und Reverse Charge anwendbar.

Dagegen ist bei Leistungen an Nichtunternehmer („B2C“) nicht wie bisher österreichische Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen, sondern kommt es zu einer Umsatzsteuerpflicht in UK.

Die betroffenen Unternehmen sollten daher rechtzeitig ihre Rechnungen prüfen und müssen darauf vorbereitet sein, ihre Rechnungen in Zukunft anders auszustellen.

Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 in Österreich zu bestellen.

4. Umgründungen

Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Österreich nach UK sind nach wie vor steuerneutral möglich, wenn eine Betriebsstätte in Österreich fortgeführt wird.

Die Einbringung von Beteiligungen in eine UK Gesellschaft ist allerdings in Zukunft nicht mehr gemäß § 16 Abs 1a UmgrStG zum Buchwert möglich, sodass es zu einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs kommt (Exit Besteuerung).

5. Zoll

Nach dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich als Drittland, sodass die zollrechtlichen Bestimmungen für Drittländer anwendbar sind. Es erfolgen Zollabfertigungen und -kontrollen, bei denen die Zollsätze nach der Kombinierten Nomenklatur zur Anwendung kommen. Bestimme Waren unterliegen Einfuhr- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen.

Österreichische Unternehmen sollten sich daher so rasch wie möglich mit den neuen Zollformalitäten vertraut machen. Wesentlich ist, dass Bewilligungen für spezielle Zollverfahren ungültig werden. Betroffene österreichische Unternehmen sollten daher rechtzeitig die entsprechenden Bewilligungen neu beantragen.

Tipps:

  • Die Wirtschaftskammern der Länder bieten Informationsveranstaltungen zur Unterstützung der betroffenen österreichischen Unternehmen (in Kooperation mit dem BMF und den lokalen Zollämtern).
  • In den Zollämtern sowie in der Zentralen Zollauskunftsstelle des BMF stehen den betroffenen österreichischen Unternehmen eigene Brexit-Verantwortliche für Fragen zur Verfügung.
  • Darüber hinaus informiert das BMF auf seiner Homepage zu aktuellen Entwicklungen (bmf.gv.at).

Autoren

Foto vonSibylle Novak
Sibylle Novak
Partnerin
Wien