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Umfassender Schutz von Know-How durch die UWG-Novelle

01/03/2019

Der effektive Schutz von Know-How stellt heutzutage zunehmend Herausforderungen an Unternehmen sämtlicher Branchen. Die UWG Novelle 2018 gibt dem Geheimnisinhaber ein Instrumentarium an die Hand, das es ihm ermöglicht, gegen unbefugte Benützung, Erwerb und Offenlegung von betriebsinternem Know-How und vertraulichen kommerziellen Informationen vorzugehen, wenn er angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesetzt hat. Die neuen Bestimmungen traten am 29. Jänner 2019 in Kraft.

Heutzutage sind so gut wie alle sensitiven Unternehmensinformationen elektronisch gespeichert und von einer Vielzahl von Mitarbeitern oft ohne Zugangskontrolle abrufbar. Dadurch können über viele Jahre hinweg gepflegte und aktualisierte Kundendateien, Preislisten, technische Zeichnungen und Rezepturen mit nur wenigen Mausklicks innerhalb kurzer Zeit und ohne Aufmerksamkeit zu erregen auf einen USB-Stick geladen und von abwanderungslustigen Mitarbeitern für eigene unternehmerische Zwecke verwertet werden. Die anwaltliche Praxis zeigt zunehmenden Bedarf an der Ahndung solcher Fälle.

UWG-Novelle 2018

Mit Ende Jänner traten die neuen Bestimmungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zum umfassenden Schutz von Know-How unter dem Titel „Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ in Kraft.[1]) Mit diesen Bestimmungen wird die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung[2] in innerstaatliches Recht umgesetzt.   

Was ist neu?

Während der Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen, umgangssprachlich oft als „Know-How“ bezeichnet, bislang nur in einem eingeschränkten Maße straf- und zivilrechtlich verfolgt werden konnte, erleichtern die neuen Bestimmungen des UWG ein schlagkräftiges zivilrechtliches Vorgehen gegen den rechtswidrigen Erwerb sowie die Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Erstmals befindet sich im Gesetz eine Definition des „Geschäftsgeheimnisses“, welches geheim sein, kommerziellen Wert haben und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein muss. Sofern es rechtswidrig durch unbefugten Zugang, Kopieren, den Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder durch eine sonstige „unseriöse Geschäftspraktik“ erlangt wurde, darf das Geschäftsgeheimnis nicht verwendet, erworben oder offengelegt werden.

Dem Geheimnisinhaber stehen in einem solchen Fall Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Herausgabe des Gewinns und bei schuldhaftem Handeln Schadenersatz zu. Auch die Vernichtung, der Rückruf oder die Überlassung von Produkten, die mithilfe des geheimen Know-Hows hergestellt wurden, kann verlangt werden. Klagsberechtigt ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, worunter nach den Gesetzesmaterialien auch ausschließliche Lizenznehmer zu verstehen sind.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen während eines Gerichtsverfahrens

Die Gerichte haben sicherzustellen, dass der Verfahrensgegner keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhält, welche über seinen bisherigen Wissensstand hinausgehen. Dadurch wird der begründeten Sorge der Geheimnisinhaber Rechnung getragen, durch die Einleitung eines Gerichtsverfahrens dem Geheimnisdieb noch mehr verraten zu müssen, als er ohnehin schon weiß.

Reverse-Engineering ist erlaubt

Nunmehr ausdrücklich erlaubt ist das sogenannte Reverse-Engineering. Dabei handelt es sich um den Nachbau eines rechtmäßig in Besitz befindlichen Produkts durch dessen Zerlegung und Untersuchung. Dies war bisher nach der Rechtsprechung nur in eingeschränktem Maße erlaubt, und zwar wenn Reverse Engineering ohne Einsatz von zeit- und kostenintensiven Maßnahmen vorgenommen werden konnte. Diese Einschränkung findet sich in der Novelle nicht.

Was ist in der Praxis zu tun?

Da der Geheimnisinhaber verpflichtet ist, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu setzen, sollten sämtliche Dienstverträge dahingehend überprüft werden, ob sie ausreichende, über das Ende des Dienstverhältnisses hinausgehende Geheimhaltungsverpflichtungen enthalten und gegebenenfalls angepasst werden. Es sollte im Unternehmen auch IT-Richtlinien geben, in denen der Umgang mit vertraulichen Geschäftsinformationen geregelt ist (z.B. keine Speicherung auf externen Datenträgern). Auch eine Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit vertraulichen Geschäftsinformationen ist anzuraten. Wenn es in der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zu einem Know-How-Austausch kommt, ist der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure-Agreement oder NDA) unerlässlich. Beim Abschluss von Know-How-Lizenzverträgen empfiehlt es sich überdies, die Frage der Klagsbefugnis des Lizenznehmers in Hinkunft ausdrücklich zu regeln.

In technischer Hinsicht sollten vertrauliche Informationen nur jenen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die sie für ihre Arbeit auch tatsächlich benötigen. Dies kann durch die Eingabe von Passwörtern oder die Einräumung von abgestuften Zugangsberechtigungen zu Inhalten erreicht werden. Gerade bei der späteren Rechtsverfolgung empfehlen sich Systeme, die protokollieren, welcher Mitarbeiter wann auf welche Inhalte zugegriffen hat. Nicht zuletzt ist es auch wichtig, das System regelmäßig auf Sicherheitslücken zu überprüfen und angemessene Abhilfemaßnahmen zu setzen.

[1] §§ 26a bis 26j UWG.
[2] RL (EU) 2016/943.

Autoren

Foto vonGabriela Staber
Gabriela Staber
Partnerin
Wien
Saskia Leopold