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Was ein „No-Deal“-Brexit für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer in Österreich bedeutet.

01/03/2019

Mit Verlassen der EU wird das Vereinigte Königreich Großbritannien aus Sicht der EU ein Drittstaat sein. Mit dem Rückzug aus dem Binnenmarkt wird es britischen Versicherungsunternehmen nicht mehr erlaubt sein, über das Passporting System Versicherungsgeschäfte in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu betreiben. Wir erläutern, unter welchen Voraussetzungen britische Versicherungsunternehmen in Österreich (weiterhin) tätig sein dürfen und was nach einem „No Deal“ - Brexit mit Ihrem Versicherungsvertrag passiert.   

Das europäische Versicherungsaufsichtsrecht ermöglicht es Versicherungsunternehmen, ihre Versicherungsgeschäfte im gesamten Binnenmarkt auszuüben. Leitgedanke ist dabei das europäische Prinzip der einheitlichen Zulassung. Demnach benötigt ein Versicherungsunternehmen für den gesamten EWR nur eine einzige Zulassung, nämlich die seines Sitzstaates. Die Zulassung des Sitzstaates schafft ein automatisches Zutrittsrecht zum gesamten EWR-Binnenmarkt. Die Freiheit zum grenzüberschreitenden Tätigwerden ist jedoch durch ein Notifizierungsverfahren begrenzt. Erst nach erfolgter Notifizierung in dem betreffenden Mitgliedstaat darf ein Versicherungsunternehmen dort jene Versicherungsleistungen anbieten, zu dessen Erbringung es auch im Sitzstaat berechtigt ist. Die Entfaltung der Geschäftstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten erfolgt entweder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit (Passporting System).

Kommt es tatsächlich zu einem Austritt ohne vorherige Einigung mit der EU, sind britische Versicherungsunternehmen in Österreich als Drittland-Versicherer anzusehen. Sie dürfen Versicherungsgeschäfte im Inland nur über eine Zweigniederlassung in Österreich betreiben, unabhängig davon, ob die Tätigkeit nach dem Austritt erstmalig aufgenommen oder eine schon bestehende Geschäftstätigkeit darüber hinaus fortgeführt werden soll. Die Grundsätze der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit gelten für sie nicht mehr.

Zweigniederlassung und Konzession notwendig

Für die Annahme eines Geschäftsbetriebs in Österreich reicht es aus, wenn Versicherungsverträge in Österreich geschlossen werden oder für deren Abschluss in Österreich geworben wird. Werbung im Internet wird dann als Werbung in Österreich angesehen, wenn sie gezielt auf Österreich gerichtet ist. Die Eintragung der Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. Fortführung des Versicherungsgeschäftsbetriebs.

Für die Errichtung der Zweigniederlassung benötigt das britische Versicherungsunternehmen eine Konzession der zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Darin liegt der wesentliche Unterschied zur österreichischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der EU: Letztere benötigt keine Konzession. Anders als Zweigniederlassungen von EU-Versicherern unterliegt die Zweigniederlassung des britischen Versicherungsunternehmens (wie ein Unternehmen mit Sitz in Österreich) zudem uneingeschränkt der Kontrolle durch die FMA nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Der Zugang zum österreichischen Versicherungsmarkt kann für britische Versicherer nach einem ungeregelten Austritt aus der EU nicht im Wege bilateraler Übereinkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich vereinfacht werden, weil dies den Regelungen des europäischen Versicherungsaufsichtsrechts über den Zugang zum Binnenmarkt widersprechen würde.  

Notfallpläne bei „No Deal“-Brexit

Eine besondere Herausforderung stellen Versicherungsverträge dar, die noch vor dem „No Deal“-Brexit geschlossen wurden. Welche Auswirkungen ein ungeregelter Austritt auf sie haben wird, ist bis heute unklar und nicht abschließend geklärt. Auf Ebene der Aufsichtsbehörden scheint Einigkeit zumindest darüber zu bestehen, dass grenzüberschreitende Versicherungsverträge mit britischen Versicherern auch nach dem Austrittsdatum zivilrechtlich gültig bleiben.

Große Schwierigkeiten bereitet hingegen die Frage, ob Verträge mit Versicherungsnehmern in der EU bzw. in Österreich von den britischen Versicherern angesichts des Verlusts ihrer Berechtigung zum Betrieb von Versicherungsgeschäften in anderen EU Mitgliedstaaten überhaupt erfüllt werden können. So weist beispielsweise die Europäische Versicherungsaufsichtsbehörde (EIOPA), in der auch die österreichische FMA Mitglied ist, in einer Stellungnahme darauf hin, dass britische Versicherungsunternehmen nach einem „hard Brexit“ nicht mehr berechtigt wären, ohne spezielle vorbereitende Maßnahmen im Rahmen grenzüberschreitender Versicherungsverträge Versicherungstätigkeiten auszuüben, was sie an der Erfüllung dieser Verträge hindern könne.

Ausgehend davon hat die EIOPA einen Fokus darauf gelegt, dass britische Versicherer in ihren „No Deal“ Brexit „Notfallplänen“ Maßnahmen für den Umgang mit bestehenden Versicherungsverträgen festlegen. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde kommt beispielweise eine Übertragung bestehender Versicherungsbestände auf eine Tochtergesellschaft oder die Errichtung einer konzessionierten Zweigniederlassung in einem der verbleibenden EU Mitgliedstaaten in Betracht, um die Erfüllbarkeit der Verträge in gewährleisten.

Welche Maßnahmen getroffen werden, hängt weitgehend vom jeweiligen britischen Versicherer ab. Im Juni 2018 hatten – laut EIOPA-Erhebung – bereits 72 % der Versicherungsunternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und der EU Notfallpläne entwickelt und die Maßnahmen scheinen sehr heterogen zu sein: 10 % werden die Verträge bei einem „hard Brexit“ einfach beenden, 20 % werden den Bestand auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, das auch danach die Dienstleistung gesetzeskonform durchführen kann. 6 % der Versicherungsunternehmen werden ihren Unternehmenssitz verlegen oder eine konzessionierte Zweigneiderlassung gründen, um die Dienstleistung weiter erbringen zu können. 7 % der betroffenen Unternehmen glauben hingegen, dass trotz eines Brexits keine spezifischen Maßnahmen erforderlich sein werden. Die restlichen 38 % entfallen auf eine Vielzahl durchaus heterogener, sehr spezifischer Maßnahmen. Hier empfiehlt es sich also, beim jeweiligen Versicherer hinsichtlich seines eigenen Versicherungsvertrags nachzufragen.

Autoren

Foto vonThomas Böhm
Thomas Böhm
Partner
Wien