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Andreas Jöst

Senior Lawyer

Kontakt
CMS Reich-Rohrwig Hainz
Rechtsanwälte GmbH
Gauermanngasse 2
1010 Wien
Österreich
Sprachen Deutsch, Englisch

Andreas Jöst ist Senior Lawyer für den Fachbereich Arbeitsrecht. Eines seiner Spezialgebiete ist das Arbeitszeitrecht. Darüber hinaus verfügt Jöst über umfangreiche Erfahrung mit sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen im Betriebsvereinbarungs- und Kollektivvertragsbereich, dem Aufsetzen neuer arbeitsrechtlicher Strukturen sowie von Entgeltmodellen. Ein weiterer Kernbereich ist die Gestaltung betrieblicher Umstrukturierungen (Ausgliederungen). Zu diesem Thema schrieb er bereits seine Doktorarbeit und begleitete seither zahlreiche Umstrukturierungen und betriebliche Change-Prozesse.

Vor seinem Einstieg bei CMS arbeitete Andreas Jöst als Assistent am Institut für Arbeitsrecht der Universität Wien sowie über 10 Jahre in einem großen Energie- und Infrastrukturkonzern. Zuletzt leitete er dort den Bereich HR-Strategie und Konzernarbeitsrecht. Er verbindet daher sein arbeitsrechtliches Know-how optimal mit der betrieblichen Praxis und ist mit Fragen zu ausgegliederten Unternehmen und zu EVUs bestens vertraut. Andreas Jöst hält regelmäßig Vorträge auf Tagungen und Konferenzen und ist Autor zahlreicher Publikationen.

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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Rechtsanwaltskammer Österreich
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Veröffentlichungen

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Ausbildung

  • 2003 – Dr. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
  • 1998 – Mag. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
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Tätigkeitsbereiche

Feed

17/04/2024
Jahresdialog Arbeitsrecht 2024
 
23/11/2023
Das österreichische Hin­weis­ge­be­rIn­nen­schutz­ge­setz
CMS Business Breakfast 
28/06/2023
CMS Employment Snack | Runter mit der Nor­mal­ar­beits­zeit?
CMS Employment Snack 
09/03/2023
CMS Employment Snack | Whistleblowing ganz konkret
CMS Employment Snack 
07/03/2023
CMS Employment Snack | Whistleblowing ganz konkret
Mit dem neuen Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz (HSchG) ist klar, dass viele Unternehmen Whist­le­b­lo­wing-Hot­lines binnen sechs Monaten einführen müssen. Weniger klar ist, wie Meldesysteme in Unternehmen konkret umzusetzen sind.     Gemeinsam mit unseren Ar­beits­rechts­exper­ten Christoph Wolf und Andreas Jöst sprechen wir in unserem nächsten CMS Employment Snack über die praktischen Schritte, die erforderlich sind, um Meldesysteme in Unternehmen einzuführen und darüber, wie mit internen Meldungen rechtssicher umgegangen werden kann.   Das Webinar dauert inklusive einer Q&A-Session 45 Minuten. Das Snack-Menü: Anforderungen an ein internes Mel­de­sys­tem­Aus­la­ge­rung der internen Meldestelle an DritteBündelung von Meldestellen im Kon­zern­Be­triebs­ver­ein­ba­rungs­pflicht­Mel­de­sys­te­me, die über das HSchG hinausgehenWas passiert, wenn was passiert? - Auf Hinweise rechtsrichtig reagieren
17/11/2022
Internationales Home Office | Ar­beits-/So­zi­al­recht
CMS Employment Snack 
21/04/2022
Rechtsfragen des Ar­beits­zeit­rechts
Ver­an­stal­tungs­ort: Klostersaal der Pfarrkirche, Klosterplatz 1, 4800 Traun­kir­chen  Ver­an­stal­ter: 49. Wis­sen­schaft­li­chen Tagung des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht und der Hans-Schmitz-Ge­sell­schaft Die...
31/03/2022
Sustainable | Arbeit § Zeit
CMS Employment Snack 
13/10/2021
Covid-19 – Sicherheit durch Prävention
CMS Employment Snack
12/10/2021
CMS Employment Snack Spezial Covid-19 – Sicherheit durch Prävention
Steigende Infektionszahlen und stagnierende Impfraten stellen Unternehmen erneut vor die Herausforderung, Arbeitsplätze sicher zu gestalten. Doch welche Maßnahmen müssen und können nun gesetzt werden...
07/07/2021
Kurzarbeit der Phase 5: Was gilt bei der neuerlich verlängerten Co­ro­na-Kurz­ar­beit?
Die Co­ro­na-Kurz­ar­beit wird erneut von 01.07.2021 bis 30.6.2022 verlängert (sogenannte „Kurzarbeit der Phase 5“). Nunmehr liegt auch die neue So­zi­al­part­ne­rIn­nen­ver­ein­ba­rung (im Folgenden kurz „SPV“) vor. Neu ist, dass – abhängig von der Betroffenheit der Unternehmen durch die Corona-Pandemie – zwischen zwei Modellen der Kurzarbeit unterschieden wird. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier: Modell 1: Für besonders betroffene Unternehmen Für Unternehmen, die im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % im Vergleich zum 3. Quartal 2019 verzeichnet haben oder von einem verordneten Betretungsverbot betroffen sind, wird die Kurzarbeit der Phase 5 im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 4 fort­ge­setzt: Ar­beit­ge­be­rIn­nen erhalten weiterhin die volle Kurz­ar­beits­bei­hil­fe. Vorerst wird die Beihilfe jedoch bis zur Anpassung des Antragstools im eAMS-Konto (das dann entsprechende Angaben der Unternehmen zum Umsatzrückgang im AMS-System ermöglichen wird) – wie in Modell 2 – monatlich um 15 % reduziert ausbezahlt. Die restlichen 15 % der Beihilfe sind gesondert im Rahmen eines Än­de­rungs­be­geh­rens zu beantragen. Die Arbeitszeit kann im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit auf 30 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Eine Unterschreitung der Min­dest­ar­beits­zeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die So­zi­al­part­ne­rIn­nen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurz­ar­beits­mo­dell gilt bis Ende Dezember 2021. Modell 2: Für alle anderen Unternehmen Für alle anderen Unternehmen gilt ein Kurz­ar­beits­mo­dell mit reduzierter Kurz­ar­beits­bei­hil­fe und höherer Min­dest­ar­beits­zeit als bis­her: Ar­beit­ge­be­rIn­nen erhalten im Vergleich zur Kurzarbeit der Phase 4 eine um 15 % reduzierte Kurz­ar­beits­bei­hil­fe. Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit 50 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung der Min­dest­ar­beits­zeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die So­zi­al­part­ne­rIn­nen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurz­ar­beits­mo­dell gilt bis Ende Juni 2022.Für beide Kurz­ar­beits­mo­del­le gilt: Dauer der Kurzarbeit Es können höchstens 6 Monate Kurzarbeit beantragt werden. Antragstellung und Beratung Anträge auf Kurzarbeit der Phase 5 können beim AMS voraussichtlich ab 19.7.2021 gestellt werden. Kurzarbeit mit einem Beginn ab 1.7.2021 kann voraussichtlich rückwirkend bis 18.8.2021 beantragt werden. Ansonsten muss die Antragsstellung jeweils vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen. Neu in die Kurzarbeit eintretende Betriebe, die zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 keine Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, müssen zudem vor der Antragstellung, ein in der Regel 3-wöchiges Be­ra­tungs­ver­fah­ren mit dem AMS und den So­zi­al­part­ne­rIn­nen absolvieren. Nettoersatzraten bleiben gleich Unabhängig vom Modell der Kurzarbeit erhalten Ar­beit­neh­me­rI­in­nen bei Kurzarbeit weiterhin 80 bis 90 % ihres vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Verpflichtender Urlaubsverbrauch Für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit müssen Ar­beit­neh­me­rIn­nen nunmehr mindestens 1 Woche Urlaub verbrauchen, sofern der/die ArbeitnehmerIn über ein entsprechendes Urlaubsguthaben verfügt. Unterbleibt der Urlaubskonsum, obwohl ein Urlaubsanspruch besteht, darf das Unternehmen für die Kurz­ar­beits­bei­hil­fe in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen. Kurzarbeit und Frühwarnsystem Nunmehr können von der der Kurzarbeit auch Ar­beit­neh­me­rIn­nen ausgenommen werden, die beim AMS im Rahmen von Mas­sen­kün­di­gun­gen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. Dies setzt die Zustimmung der So­zi­al­part­ne­rIn­nen voraus (Beilage 3 der SPV). Betreffend diese Per­so­nal­re­duk­ti­on gibt es während der Kurzarbeit auch keine Auffüllpflicht des Be­schäf­tig­ten­stan­des.  
11/06/2021
COVID-19 und Arbeitsrecht: Test- und Impfpflicht am Arbeitsplatz?
CMS Employment Snack: Vom Impfen und Testen im Ar­beits­ver­hält­nis