ACTA

26/04/2012

ACTA ist in aller Munde und löste eine Welle der Empörung in der Internetgemeinde aus. Im Mai wird nun im EU-Parlament entschieden, wie es mit ACTA weiter geht.

Die Vorteile von ACTA sind klar: Erstmals würden auf internationaler Ebene Rahmenbedingungen geschaffen, die Verstöße gegen geistiges Eigentum im Internet bekämpfbar machen. Gegner von ACTA sehen dadurch ihre Rechte in Gefahr, Befürworter von ACTA auch. Die einen fürchten den Verlust der „Freiheit im Internet“, die anderen urheberrechtliche Übergriffe, die besonders der Musik- und Filmindustrie schweren Schaden zufügen.

Der größte Kritikpunkt der Gegner von ACTA ist, dass Internetprovider bei Verdacht eines Verstoßes die Daten heraus geben müssen. Führt man sich jedoch vor Augen, um welche Daten es sich handelt – es sind IP-Adressen und Namen, die offenbart werden – und stellt man dem gegenüber die nicht geahndete Rechtsverletzungen und den Schaden, der durch massenweisen illegalen Download von Musik- und audiovisuellen Content entsteht, dann kann die Abwägung nur zu Gunsten der Verfolgung derartiger Verstöße ausfallen.

Denn besonders in Österreich sind die Möglichkeiten, Verletzungen von Urheberrechten im elektronischen Weg zu verfolgen, derzeit stark eingeschränkt. Insbesondere eine Ermittlung gegen unbekannte Täter ist ausgeschlossen. Der Strafrahmen für derartige Verletzungen ist hierzulande sehr niedrig, deswegen stehen den Behörden nicht die geeigneten Durchgriffsmaßnahmen zur Verfügung. Denn die Herausgabe der Daten, die ja seit der geltenden Vorratsdatenspeicherung ohnehin schon da sind, darf erst ab einem höheren Strafrahmen erfolgen.

Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, die in Österreich sehr niedrigen Strafdrohungen im Bereich geistigen Eigentums anzuheben, um entsprechende Ermittlungsmaßnahmen unter richterlicher Kontrolle zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise steht mit der Enforcement Richtlinie und der Vorgehensweise zahlreicher anderer Länder des EWR in Übereinstimmung, die schon jetzt höhere Strafen vorsehen. Notwendig ist dies aber gar nicht unbedingt, wie auch der EuGH jüngst in seiner Entscheidung vom 19.4.2012, C 461/10 dargelegt hat. Dieser hat in einem Streit um Musikdownloads entschieden, dass weder die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, noch andere Gesetzgebungsakte der EU dem Auskunftsanspruch gegen den Provider entgegenstehen, und somit die Güterabwägung von Privatsphäre versus Aufklärung von Rechtsverletzungen zugunsten letzterer ausschlägt.

Der Artikel ist am 26.04.2012 in der österreichischen Tageszeitung "Die Presse" erschienen.

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Egon Engin-Deniz
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Wien