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Abgabenänderungsgesetz 2014: Das frühe Ende der GmbH (light)?

2014-01

In Kürze

Die „GmbH light“ scheint nach nur sechs Monaten wieder passé zu sein: Nach einer über Jahre diskutierten gesellschaftsrechtlichen Entstehungsgeschichte will der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2014 die im Juli eingeführte „GmbH light“ mit einem allgemeinen Mindeststammkapital von € 10.000 teilweise wieder abschaffen. Das Mindeststammkapital der GmbH soll wieder € 35.000 betragen. Die Reform der Reform wird mit steuerlichen Erwägungen begründet: Der Fiskus will nicht auf die Mindestkörperschaftsteuer verzichten, und diese knüpft am gesetzlichen Mindeststammkapital an.

Für diesen raschen Rückzug der Gesellschaftsreform wurde Kritik seitens Interessenvertretungen laut, sodass ungewiss ist, ob und wie lange es bei diesem Vorhaben bleiben wird.

Die geplanten Änderungen

Während der Entwurf der geplanten Gesetzesänderung eine nach deutschem Vorbild der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) „Gründungsprivilegierung“ vorsah, spricht die Regierungsvorlage nun von Gründungserleichterungen: Das Mindeststammkapital beträgt zwar künftig wieder € 35.000;bei der Gründung müssen jedoch lediglich € 5.000 bar eingezahlt werden; die persönliche Haftung der Gesellschafter für das noch einzuzahlende Stammkapital ist in den ersten zehn Jahren auf € 5.000 beschränkt. Aufgrund der Vielzahl an Kritik wurde in der Regierungsvorlage der zunächst vorgesehene Firmenwortzusatz "gründungsprivilegiert" gestrichen. Die Gesellschafter müssen somit bei Gründung € 5.000 tatsächlich einzahlen.

Neu gegründete GmbHs mit einer eingezahlten Stammeinlage von € 5.000 haben die Pflicht, ihre Stammeinlage in spätestens zehn Jahren auf das gesetzliche Minimum von € 17.500 aufzustocken. Die Bestimmung des Entwurfs, wonach eine Rücklage in Höhe von mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) als „Gründungsrücklage“ gebildet werden muss, wurde in der Regierungsvorlage wieder gestrichen. Es steht den Gesellschaftern also frei, wann und wie sie diese Kapitalerhöhung innerhalb der 10-Jahres-Frist durchführen.

Die Regierungsvorlage nimmt auch nicht mehr Bezug auf bereits gegründete GmbHs light mit einem Stammkapital von € 10.000. Das bedeutet wohl, dass bestehende GmbH lights keine Aufstockungspflicht ihres Stammkapitals trifft. Es wird künftig für GmbHs mit höherem Stammkapital nicht möglich sein, eine Kapitalherabsetzung auf € 10.000 durchzuführen.

Fazit

Es lässt sich wohl trefflich darüber streiten, ob ein höheres Stammkapital bei GmbHs eine erforderliche Seriositätsschwelle darstellt, welche Insolvenzen verhindert. Wir haben das höchste Mindeststammkapital in Europa, doch auch in anderen Ländern nehmen Insolvenzen nicht überhand. Für die Standortfrage von hoher Bedeutung ist allerdings die Frage, ob Investoren mit Rechtssicherheit rechnen können. Der derzeitige Zickzackkurs sorgt für Irritationen in der Wirtschaft. Investoren sind von kurzlebigen Gesetzesänderungen verunsichert und beziehen dies bei ihrer Standortwahl mit ein. Dies ist sicherlich für den Wirtschaftsstandort Österreich bedeutender als die Höhe des Mindeststammkapitals.

Ob die Reform der Reform tatsächlich in dieser Fassung beschlossen wird, ist derzeit freilich noch unklar, weil die Wirtschaft dieses Vorhaben weiterhin stark kritisiert.

Eine Übersicht der Mindestkapitaleinlagen in 25 Ländern finden Sie in der pdf-Version des Newsletters.

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Clemens Grossmayer
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