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Anwendbarkeit des KSchG für Unternehmensneugründung

Kein Schutz des Kosumentenschutzgesetzes bei Betriebsaufnahme in bekanntem Geschäftszweig.

26/03/2014

Derjenige, der ein Unternehmen gründet, kann sich in der Aufbauphase grundsätzlich auf die vorteilhaften Bestimmungen des Konsumentschutzgesetzes (KSchG) berufen. Wegen der in dieser Phase typischerweise fehlenden allgemeinen Geschäftserfahrung und Branchenkunde wird er als schutzwürdig angesehen und handelt daher nicht in Unternehmereigenschaft sondern wie ein Konsument. Dieser Benefit kommt dem Jungunternehmer aber dann nicht zu, wenn er im Zuge der Unternehmensgründung Geschäfte in demselben Geschäftszweig abschließt, in dem er bereits als Unternehmer tätig ist.

Im konkreten Fall hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer bereits eine Pension betrieben. Als er einen privaten Kredit zur Finanzierung des Erwerbes von sieben Wohnungen aufnehmen wollte, entschied der Oberste Gerichtshof, dass dieser aufgrund seiner Erfahrung in dem Bereich nicht mehr schutzwürdig ist und sich somit nicht mehr auf das KSchG berufen kann. Seine Ehefrau, die noch über keine Erfahrung in dem Geschäftszweige verfügte und ebenso für den aufgenommenen Kredit haftete, konnte sich hingegen schon auf die günstigen Bestimmungen des KSchG berufen.

Unter Bezugnahme auf seine diesbezügliche Judikaturlinie, sprach der OGH auch aus, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher iSd KschG anzusehen ist, wenn er in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gibt (OGH 24.01.2013, 2 Ob 154/12d).

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Arno Zimmermann
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Wien