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Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien?

20/12/2011

Der OGH befasste sich kürzlich mit der Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien (OGH 18.7.2011, 6 Ob 33/11p): Die beklagte AG verkaufte eigene Aktien zu je EUR 7,28 an einen neuen Investor. Fiel der Aktienkurs der AG innerhalb eines bestimmten Zeitraums, konnte der Investor im Wege einer Put-Option an die klagende Bank zu EUR 7,54 verkaufen. Der klagenden Bank wurde wiederrum eine Put-Option zu je EUR 7,54 von der beklagten AG eingeräumt, sodass im Ergebnis bei Kursverlusten der Kaufvertrag zwischen AG und Investor rückabgewickelt werden konnte und die Bank die Rücknahme der Aktien garantierte. Da der Aktienkurs auf EUR 4,40 fiel und der Investor die Aktien an die Bank verkaufte, wollte die Bank (erfolglos) ihre Put-Option ausüben und die Aktien an die beklagte AG verkaufen.

Der OGH bejahte überzeugend die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien durch die AG. Die in § 65 AktG geforderte Bildung einer Rücklage muss jedoch schon bei Ausgabe der Put-Optionen durch die AG erfüllt sein, weil die Ausübung der Optionen außerhalb der Sphäre der AG liegt. Da dies im behandelten Sachverhalt nicht der Fall war, war die Put-Option im Ergebnis nichtig.

In der Folge spricht der OGH allerdings aus, dass eine Put-Option auf eigene Aktien gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht. Als Referenz-Börsekurs wird allerdings nicht auf den Börsekurs zum Zeitpunkt der Einräumung, sondern auf den Börsekurs zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option durch den Berechtigten Bezug genommen. Dies widerspricht nicht nur allgemeinen Grund­sätzen der Kapitalerhaltung, wonach Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung durch die Gesellschaft drittüblich sein müssen, sondern konter­kariert geradezu den Schutzzweck der Put-Option. Der Berechtigte wird die Put-Option nur dann ausüben, wenn der Ausübungspreis über dem Börsekurs liegt – zum Börsekurs könnte er Aktien ja auch direkt über die Börse verkaufen!

Auswirkungen für die Praxis

Mit Put-Optionen können risikoscheue Investoren ihr Investment in eine börsenotierte AG grundsätzlich absichern. Inwieweit eine solche Absicherung durch die AG selbst auch tatsächlich rechtlich hält, ist leider nach dem genannten Urteil unklarer als vorher.

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