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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters trotz Eigenkündigung

26/03/2014

Sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses; ohne Verlust seines Ausgleichsanspruchs geben.

In einer neueren Entscheidung befasste sich der OGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Tankstellenpächter, der das Vertragsverhältnis mit einem Mineralölunternehmen selbst gekündigt hat, ein Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertretergesetz gebührt. Gemäß § 24 Abs 1 HVertrG ist dies der Fall, wenn dem Unternehmer (hier das Mineralölunternehmen) Umstände zuzurechnen sind, die einen begründeten Anlass zur Kündigung geben.

Der OGH sprach aus, dass an einen begründeten Anlass geringere Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund. Auf ein Verschulden des Mineralölunternehmers kommt es nicht an; sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass der Handelsvertreter dadurch seinen Ausgleichsanspruch gefährdet.

Im hier gegebenen Fall erfolgte eine Umgestaltung der Tankstelle nach den Vorgaben des Mineralölunternehmens. Da aufgrund dieser Umgestaltung für den Tankstellenpächter frühzeitig eine nicht nur vorübergehende gravierend negative Entwicklung seiner wirtschaftlichen Situation erkennbar wurde, war er berechtigt, hierauf zu reagieren und den Vertrag zu kündigen. Er behält dennoch seinen Ausgleichsanspruch, da insofern ein begründeter, durch den Vertragspartner kausal verursachter Grund vorliegt. (OGH 21.08.2013, 3 Ob 114/13f)

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Arno Zimmermann
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Wien