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Beratungspflichten für Versicherungsunternehmen: „Eignungstest“ bei Versicherungsanlageprodukten

14/11/2018

Die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) ab 1. Oktober 2018 hat erhebliche Auswirkungen darauf, wie die Beratung von Versicherungsunternehmen ab sofort auszusehen hat. Ganz besonders ist davon aber auch der Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betroffen – um entsprechenden Sanktionen zu entgehen, müssen Versicherungsunternehmen auch in diesem Zusammenhang handeln.

Strengere Regeln, sobald es um Versicherungsanlageprodukte geht

Der Verkauf von Versicherungsanlageprodukten unterliegt zusätzlichen Anforderungen. Versicherungsanlageprodukte sind Versicherungen, die einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert haben, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, z.B. fondsgebundene Lebensversicherungen. Dem Kunden dürfen auch in diesen Fällen nur der Vertrag bzw. nur jene Verträge empfohlen werden, der am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen, die genau zu ermitteln sind, entspricht. Demnach schreibt das Gesetz dem Versicherer hier konkret vor, sich vor Durchführung der Beratung beim Kunden über dessen (i) Kenntnisse und Fähigkeiten im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, (ii) finanziellen Verhältnisse, einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen und (iii) Anlageziele zu informieren, um dem Kunden die Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen. Diese Art „Eignungstest“ ist Voraussetzung für die Beratung und soll sicherstellen, dass einem Kunden nur Versicherungsanlageprodukte empfohlen werden, die im Hinblick auf diese bestimmten Faktoren für ihn persönlich geeignet sind.

Auch Ausnahmen von der Beratungspflicht

Keine Beratungspflicht besteht bei der Versicherung von Großrisiken bzw. wenn der Vertrag über einen Versicherungsvermittler (Versicherungsagent bzw. -makler) oder ein anderes Versicherungsunternehmen vertrieben wird. In diesem Fall unterliegen der Versicherungsvermittler bzw. das andere Versicherungsunternehmen der beschriebenen Beratungspflicht.  

Der Kunde kann zudem, wenn er den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht oder im Falle von Versicherungsanlageprodukten nicht bereit ist die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu erteilen oder dazu nur unzureichende Angaben macht, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Inanspruchnahme der Beratung verzichten. In keinem Fall darf das Versicherungsunternehmen den Kunden zu einem Beratungsverzicht veranlassen. So wäre es beispielsweise unzulässig, dem Kunden eine geringere Prämie in Aussicht zu stellen oder sonstige Vorteile anzubieten (etwa „Freischäden“), wenn er im Gegenzug auf die Beratung verzichtet.

Handlungsbedarf für Versicherungsunternehmen

Die Regelungen zur vorvertraglichen Beratungspflicht stellen Versicherer vor beachtliche Herausforderungen. Allen voran der umfassenden Schulung sowie Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter werden Versicherer ein verstärktes Auge widmen müssen, um sicherzustellen, dass diese die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sorgfältig ermitteln bzw. erforderlichenfalls auch selbst erkennen. Um den geforderten bestmöglichen Vertrag zu empfehlen, noch dazu mit entsprechender Begründung, gehört auch, dass sie mit den Versicherungsprodukten noch besser als bisher vertraut sind. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, droht ein beträchtliches Haftungsrisiko in Folge von Fehlberatungen, worauf österreichische Gerichte in der jüngeren Vergangenheit in fast allen Bereichen auch bereits verstärkt reagiert haben.

Autoren

Foto vonThomas Böhm
Thomas Böhm
Partner
Wien