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Bloße Bestellung des Gesellschafter-Geschäftsführers im GmbH-Gesellschaftsvertrag schützt nicht vor Abberufung

21/09/2011

Der OGH setzte sich jüngst (OGH 9.8.2011, 6 Ob 99/11v) mit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers auseinander, der sich gegen seine Abberufung durch die Gesellschaftermehrheit wehrte. Konkret hatte das Höchstgericht die Frage zu beurteilen, ob die Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers im GmbH-Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung begründet und damit einer Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seinen Willen entgegensteht.

Der Gesellschafter einer GmbH war im Gesellschaftsvertrag „längstens für die Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit“ zum Geschäftsführer bestellt worden. Darüber hinaus sah der Gesellschaftsvertrag für die Bestellung eines weiteren Geschäfts-führers eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen vor, was möglicherweise darauf schließen ließ, dass nach der Parteiabsicht dem Minderheitsgesellschafter mit 26%iger Beteiligung eine Sperrminorität gegen die Bestellung anderer (weiterer) Geschäftsführer eingeräumt werden sollte.

Der OGH stellte klar, dass die Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag „längstens auf die Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit“ kein Sonderrecht auf Geschäftsführung darstellt, die Abberufung daher nach der allgemeinen Regel mit einfacher Stimmenmehrheit und ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgen kann. Das Höchstgericht legte die relevanten Passagen im Gesellschaftsvertrag objektiv nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang aus. Eine Klausel, die im Wesentlichen bloß die gesetzliche Bestellungsregel (§ 15 Abs 1 letzter Satz GmbHG) wiedergibt, lasse nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass ein Vertragswille auf Einräumung eines Sonderrechts besteht.

Auswirkungen für die Praxis

Gesellschafter einer GmbH können nur für die Dauer ihrer Beteiligung im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestellt werden. Ein Sonderrecht auf Geschäftsführung wird dadurch nicht begründet. Ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht auf Geschäftsführung als unentziehbares Recht kann einem Gesell-schafter durchaus eingeräumt werden. Es muss allerdings im Wortlaut des Gesellschaftsvertrages deutlich zum Ausdruck kommen. Siehe dazu die Kommentierung unseres Partners, Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig in seinem Buch „Das österreichische GmbH-Recht“ I², Rz 2/619ff. CMS mit seinen Spezialisten steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien