Home / Veröffentlichungen / Der entmündigte Alleinaktionär!

Der entmündigte Alleinaktionär!

2014-02

Warum der alte Libro-Vorstand offiziell untreu ist.

Die strafrechtliche Untreue war immer schon etwas schwer (be)greifbar. Wissentlicher Missbrauch einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, enttäuscht das Vertrauen des Vollmachtgebers.

Erleidet der Vollmachtgeber einen Vermögensnachteil, ist es auch gerechtfertigt, die dolose Handlung des Bevollmächtigten mit der Strafrechtskeule zu verfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Bevollmächtigte nicht selbst bereichert: Der vertrauende Vollmachtgeber soll sich darauf verlassen können, dass sich der Bevollmächtigte an Anordnungen des Vollmachtgebers hält. Ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch wäre hier zu wenig.

Bevollmächtigung und Missbrauch

Kapitalgesellschaften können einen sogenannten Drittgeschäftsführer bestellen. Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft Kapital zur Verfügung, in der Hoffnung, dass der Drittgeschäftsführer gewinnbringend wirtschaftet und ihre Investition früher oder später Früchte trägt. Die Gesellschafter erteilen somit dem Fremdgeschäftsführer die Befugnis, über das Kapital zu verfügen, und zwar in erster Linie zum Wohl der Gesellschaft und somit mittelbar zum Wohl der Gesellschafter. Handelt der Geschäftsführer nicht zum Wohl der Gesellschaft oder verletzt der Geschäftsführer Verbote, wird diese Befugnis missbraucht.

Schadenseintritt bei einem „dritten“ Vollmachtgeber

Eine Kapitalgesellschaft ist natürlich eine von den Gesellschaftern unterschiedliche Rechtsperson. Das Vermögen der Gesellschaft ist daher auch für die Gesellschafter rechtlich ein fremdes Vermögen. Die Rechte der Gesellschafter an diesem Vermögen sind sogar gegenüber den Rechten anderer Stakeholder, insbesondere Arbeitnehmer und anderer Gläubiger, nachrangig.

Verschenkt daher ein Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter, ist dieser Vermögenstransfer schon aus Gläubigerschutzgründen zivilrechtlich nichtig.

Aber: keine Untreue des Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Der OGH beschäftigte sich bisher überwiegend mit möglichen Untreuehandlungen eines GmbH-Geschäftsführers, der auch Alleingesellschafter war. In dieser Konstellation tritt nach bisheriger Rechtsprechung bei der angewendeten wirtschaft­lichen Betrachtungsweise der Schaden bei nachteiligen Vermö­gensverfügungen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bei einem „anderen “ ein. Mit den Worten des OGH: Der „Täter“ kann nicht zugleich „Geschädigter“ sein.

Die Straffreiheit des Alleingesellschafter-Geschäftsführers basiert somit auf der Prämisse, dass die wirtschaftlichen Interessen der GmbH und des Alleingesellschafters ident sind. Dadurch wird deutlich, dass Gläubigerinteressen vor dem Untreuetatbestand nicht geschützt sind, denn Ansprüche der Gläubiger am Gesellschaftsvermögen würden Rechten des Gesellschafters an diesem vorgehen. Gläubigerinteressen werden von anderen Straftatbeständen geschützt (siehe insbesondere die §§ 156 ff StGB).

Trotzdem: Untreue zugunsten des Alleinaktionärs der Libro Handels AG

Die Libro Handels AG hat – so die Urteilsfeststellungen im LIBRO-Strafverfahren – wissentlich einen zu hohen Bilanzgewinn ausgewiesen und eine zu hohe Dividende an ihren damaligen Alleinaktionär gezahlt. Der Alleinaktionär hatte aufgrund Personenidentität von diesen Umständen Kenntnis.

Trotzdem verurteilte der OGH den ehemaligen Libro-Vorstand (auch) wegen Untreue: Das Vermögen der AG stelle nicht nur für den Vorstand, sondern auch für den Alleinaktionär „fremdes Vermögen“ dar. Der Einwand der Angeklagten, dass die Alleinaktionärin, und nicht Libro selbst, Trägerin des vom Verbot der Untreue geschützten Rechtsguts sei, setze sich über die Rechtssubjektivität hinweg. Der fehlende Einfluss der Aktionäre auf die Geschäftsführung der AG stehe einer wirtschaftlichen Identifikation von Aktionären und AG entgegen.

Freilich: Beim Libro-Sachverhalt waren „Täter“ (= Libro-Vorstand) und „Geschädigter“ (= Libro-Alleinaktionär) nicht identisch. Der Alleinaktionär erteilte jedoch bei Kenntnis der Sachlage seine Zustimmung. Die Interessenlage unterscheidet sich somit nicht von der Konstellation bei der Ein-Personen-GmbH.

Fazit

Sollen die zweifellos bestehenden Unterschiede zwischen GmbH und AG Auswirkungen auf den Untreuetatbestand durch den Vorstand bzw. den Geschäftsführer haben? Wird eine wirt­schaftliche Betrachtungsweise angewendet, erscheint eine Unterscheidung nicht begründbar: In beiden Fällen willigt der Alleingesellschafter ein, in beiden Fällen wird die Gesellschaft, nicht der Alleingesellschafter, nicht ärmer. Zwar ist der Vorstand der AG im Gegensatz zum GmbH-Geschäftsführer weisungsfrei, doch beim wichtigsten Fall der verdeckten Gewinnausschüttung ist auch zivilrechtlich kein großer Unterschied ersichtlich: Der Allein-GmbH-Gesellschafter gibt eine Weisung, die aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr nichtig und unbeachtlich ist, der Alleinaktionär gibt eine Weisung, die bereits aufgrund der fehlenden Weisungsunterworfenheit des Vorstands nichtig und unbeachtlich ist.

Die Libro-Entscheidung schützt nicht das Vermögen der Gesellschafter als Vollmachtgeber, sondern das Institut der AG als juristische Person als Selbstzweck. Im Ergebnis fließen Gläubigergesichtspunkte in den Untreuetatbestand ein. Mit der bisherigen Rechtsprechung zur Unmöglichkeit der Untreue durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist die Libro-Entscheidung kaum in Einklang zu bringen. Es bleibt daher abzuwarten, ob auch die Judikaturlinie zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer strenger wird.

Höchste Vorsicht ist jedenfalls für alle Vorstände von AGs geboten, wenn der Alleinaktionär unverschämte Forderungen stellt. Die AG hat sich somit als Rechtsform für eine Konzern­untergesellschaft endgültig als untauglich erwiesen: Die zivilrechtliche Haftung kann man einem Vorstand einer Konzernuntergesellschaft noch abnehmen, eine strafrechtliche allerdings nicht.

Autoren

Foto vonClemens Grossmayer
Clemens Grossmayer
Partner
Wien