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E-Mail kann Gebühren auslösen

18/03/2013

In Österreich unterliegen viele Rechtsgeschäfte einer Rechtsgeschäftsgebühr, etwa Mietverträge, Bürgschaften, Schuldbeitritte, Hypothekarverschreibungen, außergerichtliche Vergleiche, Zessionen und Abtretungen von Forderungen sowie anderen Rechten. Die Rechtsgeschäftsgebühr beträgt meist zwischen 1% bis 2% der Bemessungsgrundlage und ist in vielen Fällen unerfreulich hoch.

Die Rechtsgeschäftsgebühr für Kreditverträge und Darlehensverträge wurde mit 1.1.2011 abgeschafft. Bei den anderen oben genannten Rechtsgeschäften unterstützen wir unsere Mandanten in der Praxis dabei, die Gebühren bei Vertragsabschluss auf legale Weise durch Gebührenvermeidungsstrategien zu vermeiden.

In der Praxis liegt die Problematik allerdings meist darin, dass die Gebühr nach Vertragsabschluss versehentlich ausgelöst wird, weil die Gebühr durch so genannten rechtsbezeugende Urkunden, etwa Korrespondenz oder sonstige Dokumente, in denen auf die Rechtsgeschäfte Bezug genommen wird, ausgelöst werden kann.

Es war bisher strittig, ob eine E-Mail, in der auf einen gebührenpflichtigen Vertrag Bezug genommen wird, gebührenauslösend sein kann. Das BMF vertritt in den Gebührenrichtlinien die Auffassung, dass eine E-Mail Gebühr auslösen kann und das Ausdrucken der E-Mail keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld ist (GebR Rz 507).

Der VwGH hat diese Ansicht nunmehr in seiner Entscheidung vom 16.12.2010, 2009/16/0271 teilweise bestätigt. In seiner Begründung erläutert der VwGH, dass „sichere“ elektronische Signaturen handschriftlichen Unterschriften gleichzustellen sind und dass es für die Entstehung der Gebührenpflicht unerheblich ist, ob ein E-Mail ausgedruckt wird oder nicht. Der VwGH wendet sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des UFS, wonach es für die Gebührenpflicht auf das Ausdrucken von E-Mails ankommt (UFS Linz 9.10.2009, RV/0253-L/09).

 

Zur Frage, ob die im allgemeinen E-Mail-Verkehr gebräuchlichen „nicht sicheren“ Signaturen eine Gebührenpflicht auslösen können, hat der VwGH leider nicht Stellung genommen. Nach dem Wortlaut der Gebührenrichtlinien können auch solche einfachen Signaturen gebührenauslösend sein.

 

Auswirkungen für die Praxis:

Zur Vermeidung eines Gebührenrisikos empfehlen wir, in der Praxis keine E-Mails zu versenden, die auf gebührenpflichtige Verträge Bezug nehmen. Falls es unvermeidbar ist, eine derartige E-Mail zu versenden, sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die entsprechende E-Mail keine Signatur enthält.

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien