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EU-Markenrechtsreform tritt in Kraft

2016-01

Nach jahrelangen Vorbereitungen treten nun die Verordnung über die Unionsmarke (VO 2015/2424), sowie die neue EU Markenrichtlinie (RL 2015/2436) in Kraft. Damit wird das erfolgreiche EU Markenrechtssystem modernisiert und noch stärker harmonisiert. Was können wir in Zukunft erwarten?

Neue Terminologie

Mit der neuen Rechtslage wurde die Terminologie aktualisiert. Infolgedessen wird der Begriff „Gemeinschaftsmarke“ durch „Unionsmarke“ („EUTM“) ersetzt. Um die eigentliche Tätigkeit des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt besser zum Ausdruck zu bringen, wird dieser in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ („EUIPO“) umbenannt.

Wegfall der grafischen Darstellbarkeit von Marken

Die EU Markenrechtsreform bringt eine Liberalisierung der Markendefinition mit sich: Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke wird gestrichen. Ein Zeichen soll in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen. Es kommt daher auf eine eindeutige, präzise, in sich abgeschlossene, leicht zugängliche, verständige, dauerhafte und objektive Darstellung an.

Mit dieser Änderung wird es künftig leichter sein, unkonventionelle Marken anzumelden. Beispielsweise wird bei der Anmeldung von Klangmarken statt der Einreichung von Transkriptionen die Einreichung von Klangdateien ausreichen.

Erweiterung der Eintragungshindernisse

Bisher waren Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware selbst bestehen, vom Markenschutz ausgeschlossen. In Zukunft werden nicht nur die Form der Ware, sondern auch andere charakteristische Merkmale der Ware ein Eintragungshindernis darstellen.

Darüber hinaus wurden die absoluten Eintragungshindernisse in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben klarer gefasst. Ebenfalls wurde der Umfang der absoluten Eintragungshindernisse ausgeweitet. Dies schließt auch die geschützten traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten ein.

Umsetzung der Entscheidung IP Translator (EuGH 19.6.2012, C-307/10)

Hinsichtlich der Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen bei der Markenanmeldung erfolgt eine willkommene Klarstellung. Um den Umfang des beantragten Markenschutzes besser feststellen zu können, muss die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen hinreichend klar und eindeutig sein. Werden allgemeine Ausdrücke verwendet, werden diese so ausgelegt, dass sie nur jene Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig vom Wortsinn erfasst sind.

Es ist jedenfalls im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen, dass nun in allen Mitgliedstaaten dieselben Regeln in Bezug auf den Umfang der Markenrechte gelten.

Stärkung der Markenrechte

Markeninhaber haben in Zukunft das Recht, den Transit von gefälschten Markenwaren zu verhindern, selbst wenn diese nicht dazu bestimmt sind, in der EU in Verkehr gebracht zu werden. Allerdings erlischt dieser Anspruch des Markeninhabers, wenn er nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.

Künftig wird es auch möglich sein, dass der Markeninhaber das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren, sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen, die vor dem Anbringen ausgeführt werden, untersagen zu können. In der Praxis wird diese Bestimmung das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Verpackungen, Etiketten oder sonstige Kennzeichnungsmittel betreffen.

Diese Verschärfungen stellen einen Schritt in die richtige Richtung dar, denn die Judikatur des EuGH betrachtete bisher die Durchfuhr von Waren nicht als Verstoß gegen das Markenrecht, solange es sich bloß um den Transit handelt.

Überarbeitung des Gebührensystems

Die neue Unionsmarkenverordnung (VO 2015/2424) sieht eine erhebliche Verringerung der Gebühren vor. Bisher war vorgesehen, dass die Grundgebühr der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen abdeckt. In Zukunft wird die „one-class-per-fee structure“ gelten, so dass es möglich ist, auch für lediglich eine oder zwei Waren- und Dienstleistungsklassen Markenschutz zu begehren. Ebenfalls wurden die Gebühren für die Verlängerung von Unionsmarken verringert.

Durch diese Maßnahmen erwartet sich die Europäische Kommission für Unternehmen, die ihre eingetragenen Unionsmarken über einen Zeitraum von über zehn Jahren schützen wollen, Einsparungen von bis zu 37 Prozent.

Fazit

Insgesamt stellen die Neuerungen eine gelungene Novellierung des EU-Markenrechts dar. Die Erweiterung der Rechte des Markeninhabers sowie die Modernisierung der materiellen und formellen Bestimmungen führen zu einer stärkeren Harmonisierung und höheren Rechtssicherheit.

Die Unionsmarkenverordnung (VO 2015/2424) tritt am 23. März 2016 in Kraft; die Mitgliedstaaten haben die neue EU Marken-RL (RL 2015/2436) bis Anfang 2019 umzusetzen.

Autoren: Egon Engin-Deniz / Jia Schulz-Cao

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