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Eintrag im Firmenbuch: Angabe eines Gewerbes gilt bereits als „Ausübung“

20/03/2017

Besondere Sorgfalt sollte man bei der Eintragung der Bezeichnung des Geschäftsgegenstandes im Firmenbuch walten lassen. Denn laut einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes kann bereits die kurze Angabe dieses Geschäftsgegenstandes das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit bedeuten und somit auch gewerbeberechtigungspflichtig sein. Liegt diese Gewerbeberechtigung nicht vor, macht man sich strafbar.

Gegenstand der Eintragung im Firmenbuch ist neben dem Firmenwortlaut, der Rechtsform und dem Sitz des Unternehmens unter anderem auch eine kurze Bezeichnung des Geschäftsgegenstandes nach eigener Angabe. (§ 3 Abs 1 Z 5 FBG). Dass man hier sorgfältig agieren sollte, zeigt eine vor kurzem ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0098): Diese besagt, dass der Rechtsträger über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen muss, wenn es sich bei der Eintragung um eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit handelt.

Wie war es zu dieser Entscheidung gekommen?
In einem Verwaltungsstrafverfahren wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH eine Geldstrafe verhängt, weil die Gesellschaft ohne entsprechende Gewerbeberechtigung das Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler gem. § 94 Z 35 GewO“ selbständig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt habe. Die unerlaubte Gewerbeausübung sei dadurch erfolgt, dass Leistungen des angeführten Gewerbes durch die Angabe des An- und Verkaufs von Liegenschaften als Geschäftsgegenstand der GmbH im Firmenbuch angeboten würden.

Entscheidung des VwGH
Wird mit der kurzen Angabe eines Geschäftsgegenstandes eine gewerbliche Tätigkeit angeboten? „Ja“, sagte der Verwaltungsgerichtshof, denn für den Tatbestand des „Anbietens“ genügt es, wenn eine an einen größeren Personenkreis gerichtete Ankündigung den Eindruck erwecken kann, dass eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Es kommt, so der VwGH, nicht darauf an, ob man mit der Ankündigung viele Menschen erreichen will, sondern vielmehr darauf, dass diese grundsätzlich für die breite Öffentlichkeit zugänglich ist. Das trifft etwa bei einer Firmentafel am Haustor und beim Betrieb einer öffentlich zugänglichen Website zu.
Basierend auf dieser Rechtsprechungslinie geht der VwGH nun davon aus, dass Eintragungen im Firmenbuch ebenfalls an einen größeren Kreis von Personen gerichtet sind, weil (gemäß § 34 Abs 1 FBG) jeder mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Firmenbucheinträge abfragen kann und jedem Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren ist.

Konsequenzen aus der Entscheidung
Welche Folgen hat diese Entscheidung? Im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger müssen nun immer über eine Gewerbeberechtigung verfügen, solange ein entsprechender Geschäftsgegenstand im Firmenbuch eingetragen ist.
Dies führt u.a. zu Schwierigkeiten bei Neugründungen. Um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten, benötigt ein im Firmenbuch einzutragender Rechtsträger den Nachweis seiner Eintragung in das Firmenbuch, wo auch der Geschäftsgegenstand aufscheint. Allzu lange sollte sich daher z.B. eine neu errichtete GmbH mit der Erlangung einer Gewerbeberechtigung nicht Zeit lassen, sobald sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Das kann vor allem dann problematisch sein, wenn noch Befähigungsnachweise für den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der bestellt werden soll, eingeholt werden müssen. Eine Alternative wäre keinen Geschäftsgegenstand in das Firmenbuch eintragen zu lassen; dessen Angabe erfolgt nämlich freiwillig (OGH 8.5.2008, 6 Ob 232/07x).

Weiters sind Rechtsträger, die ihre Gewerbeberechtigung zurücklegen, nunmehr verpflichtet, die Bezeichnung des Geschäftsgegenstandes unverzüglich zu ändern. Wenn sich etwa eine GmbH (vorübergehend) nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, aber (noch) nicht liquidiert werden soll, muss eine Bezeichnung gewählt werden, die keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Diese Konstellation betrifft vermutlich eine große Anzahl von Gesellschaften (Mänteln). Eine geeignete Bezeichnung könnte beispielsweise die Verwaltung eigenen Vermögens sein.
Der Strafrahmen gemäß § 366 Abs 1 GewO beträgt bis zu EUR 3.600. Bestraft werden kann jeder der gesetzlich zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen berufenen Personen, also im Fall einer GmbH sämtliche Geschäftsführer.

Autoren

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Robert Keisler
Partner
Wien
Molly Kos