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Ganz oder gar nicht! Kein teilweises Austrittsrecht des widersprechenden Aktionärs bei Umwandlung einer AG in eine GmbH

20/12/2013

Die Umwandlung einer AG in eine GmbH kann durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit erfolgen. Minderheitsgesellschafter finden sich somit in einer Gesellschaftsform wieder, in die sie nicht investiert haben. Die Motive für einen solchen Rechtsformwechsel können vielfältig sein.

Beispielsweise werden die Kosten der Rechtsform der GmbH für das Unternehmen regelmäßig geringer sein als die einer AG. Außerdem unterscheiden sich die beiden Rechtsformen dadurch, dass die Organisation einer GmbH deutlich flexibler gestaltet werden kann und den GmbH-Gesellschaftern durch das Weisungsrecht ein wesentlich größerer Einfluss auf die Geschäftsführung zukommt. Andererseits ist die Stellung eines GmbH-Gesellschafters aufgrund der in § 70 GmbHG normierten Ausfallshaftung mit mehr Risiko behaftet als die eines Aktionärs.Der Rechtsformwechsel bringt folglich einen uU erheblichen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter mit sich. Aus diesem Grund gewährt das Gesetz den widersprechenden Aktionären ein Austrittsrecht. Voraussetzung dafür ist, dass der Aktionär gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erhebt und innerhalb von zwei Monaten ab Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch das Austrittsrecht durch Annahme des Barabfindungsangebots ausübt. Außerdem haben austrittswillige Aktionäre das Recht, bei Gericht einen Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu stellen.In dem vom OGH entschiedenen Anlassfall war ua strittig, ob der Aktionär das Barabfindungsangebot für alle seine Anteile annehmen muss oder ob auch ein teilweiser Austritt aus der Gesellschaft möglich ist. Die Frage wurde in der österreichischen Lehre bisher kaum erörtert. Die hM in Deutschland lässt einen teilweisen Austritt zu. Das italienische Recht sieht seit 2004 explizit die Möglichkeit eines Teilaustritts vor. Vorher fehlte eine ausdrückliche Regelung, die hM trat jedoch für die Zulässigkeit des Teilaustritts ein.Ausgehend vom Wortlaut der entsprechenden Bestimmung und vom Zweck des Austrittsrechts schloss sich der OGH der Ansicht des OLG Wien als Rekursgericht an, wonach es dem Aktionär nicht gestattet ist, das Barabfindungsangebot nur für einen Teil seiner Anteile anzunehmen. Es bleibt ihm somit nur die Wahl, entweder ganz aus der Gesellschaft auszuscheiden oder mit allen seinen Anteilen in der umgewandelten Gesellschaft zu verbleiben. Es ist davon auszugehen, dass der OGH auch in Bezug auf das analoge Austrittsrecht bei rechtsformübergreifenden Umgründungen (zB Verschmelzung einer AG auf eine GmbH) und grenzüberschreitenden Hinausverschmelzungen denselben Standpunkt einnimmt.<strong>Völlig überzeugend ist diese Position jedoch nicht.</strong> Das Austrittsrecht dient dem Schutz des Minderheitsgesellschafters, weshalb auch ein teilweiser Verzicht auf diesen Schutz zulässig sein muss. Dies gebietet der Größenschluss, wonach in der weitergehenden Regel (Vollaustritt) die weniger weitgehende Regel (Teilaustritt) enthalten ist. Außerdem kann ein teilweiser Austritt auch der Gesellschaft und den Gläubigern&nbspzugutekommen, weil es zu einem geringeren Liquiditätsabfluss kommt.

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Andreas Göller