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Gemeinschaftsmarkenrecht

13/03/2013

Im Vorabentscheidungsverfahren des EuGH vom 21.02.2013 C 561/11 hatte sich der EuGH mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein auf prioritätsälteres Markenrecht gestützter Unterlassungsanspruch, der sich im Ergebnis gegen ein prioritätsjüngeres registriertes Gemeinschaftsmarkenrecht wendet, die vorherige Durchführung eines Löschungsverfahrens gegen das prioritätsjüngere Zeichen voraussetzt.

Die Vorlagefrage ist – wenig überraschend – dahingehend zu beantworten, dass Art 9 Abs 1 der VO dahin auszulegen ist, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich sind, auch auf einen Dritten erstreckt, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ist, ohne dass diese letzte Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.

Interessant ist daher vor allem die Entstehungsgeschichte dieses Verfahrens: Die Vorlagefrage hatte im konkreten Fall das spanische Gericht gestellt. Selbst nach Ansicht der Klägerin sei es – zu spanischen nationalen Marken – ständige Judikatur des Tribunal Supremo, dass eine Verletzungsklage, die vom Inhaber einer früher eingetragenen Marke gegen den Inhaber einer später eingetragenen Marke erhoben werde, nicht erfolgreich sein könne, wenn diese letztere Marke nicht zuvor für nichtig erklärt worden sei.

Dem gegenüber sieht allerdings im Bereich der Gemeinschaftsmarken Artikel 54 Abs 1 GMV vor, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, der die Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet habe, für diese Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benützt worden ist, aufgrund dieser älteren Marke weder die Nichtigerklärung dieser jüngeren Marke verlangen, noch sich ihrer Benutzung widersetzen könne, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Gemeinschaftsmarke bösgläubig vorgenommen worden sei.

Folglich ist - sofern nicht Verwirkung nach Artikel 54 GMV eingetreten ist - der Unterlassungsanspruch selbst dann durchsetzbar, wenn weder Widerspruchs- noch Nichtigkeitsverfahren gegen die prioritätsjüngere Gemeinschaftsmarke angestrengt worden sei.

Inhaltlich gleiche Verwirkungsbestimmungen enthalten für österreichische und internationale Marken zum Löschungsanspruch § 30 Abs 3 MSchG zum Unterlassungsanspruch § 58 Abs 1 MSchG.