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Gesetzesänderungen im Versicherungsrecht: Vereinheitlichung der Rücktrittsrechte für Versicherungsnehmer, neue Regelungen für den „Spätrücktritt" in der Lebensversicherung

03/09/2018

Durch eine jüngst vom Nationalrat beschlossene Gesetzesänderung gibt es bei den Regelungen zum Rücktrittsrecht für Versicherungsnehmer eine grundlegende und umfassende Änderung. Gleichzeitig werden die Rechtsfolgen eines sogenannten „Spätrücktritt" in der kapitalbildenden Lebensversicherung im Gesetz verankert. Die neuen Regelungen treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen wurden.

A. Vereinheitlichung der Rücktrittsrechtsrechte 

Der schon bisher bestehende aber neugefasste § 5c VersVG ersetzt als einzig verbleibendes versicherungsvertragliches Rücktrittsrecht die bisherigen bestehenden Rücktrittsrechte gemäß §§ 5b, 5c und 165a VersVG sowie jene gemäß §§ 3 und 3a KSchG. Daneben bleibt lediglich das ausschließlich im Falle des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz relevante Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG bestehen. 

Was bedeutet dies für den Versicherungsnehmer in der Praxis? Nach der neuen Bestimmung kann dieser vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Formulierung „vom Versicherungsvertrag“ schließt wie schon bisher einen Rücktritt vom Antrag bzw. einer Vertragserklärung ein, sodass der Rücktritt auch bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags erfolgen kann. 

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist. Das ist in Österreich regelmäßig der Tag, an dem der Versicherungsnehmer die Polizze (den Versicherungsschein) erhält. Die Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, bevor der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder –änderung, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist zeitlich beschränkt: Es erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Neu im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist der in Anlage A zum neuen VersVG enthaltene Mustertext einer Rücktrittserklärung. Nach den Gesetzesmaterialien erfüllt sie jedenfalls die Anforderungen an eine gesetzkonforme Rücktrittsbelehrung. Die Rücktrittsbelehrung muss in gut lesbarer Schrift in unmittelbarer Nähe der Unterschrift des Versicherungsnehmers abgedruckt werden, sodass sie praktisch wohl auf dem Versicherungsantrag zu platzieren sein wird.    

B. Regelungen für den „Spätrücktritt" in der Lebensversicherung 

Der neu eingefügte § 176 Abs 1a VersVG regelt die Rechtsfolgen des Rücktritts von einer kapitalbildenden Lebensversicherung für den Fall, dass nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist erfüllt sind (Spätrücktritt; siehe dazu Punkt A., 3. Absatz). Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden drei Fallgruppen unterschieden. Dem Versicherungsnehmer gebührt bei einem Rücktritt von einer Kapitalversicherung 

  • innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss die für das erste Jahr gezahlten Prämien;
  • ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und allenfalls vereinbarter und angemessener Abzüge. Trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko, so kann der Versicherer in diesen Fällen des Rücktritts allfällige bis zum Rücktritt eingetretene Veranlagungsverluste berücksichtigen.   

Für einen Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahres ist keine besondere Regelung vorgesehen. Hier steht dem Versicherungsnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers der Rückkaufswert zu. 

Diese Rechtsfolgen sollen auch dann eintreten, wenn der Rücktritt von einer vor dem 1.1.2019 geschlossenen Kapitalversicherung nach den in diesem Fall noch anwendbaren §§ 5b, 5c und 165a VersVG nach dem 1.1.2019 erklärt wird. 

Versicherer müssen bestehende Vertragsunterlagen und Belehrungsformulare anpassen 

Das Fazit: Die Vereinheitlichung der Rücktrittsrechte samt Einführung einer Musterformulierung schafft gegenüber der derzeitigen Rechtslage Klarheit und Rechtssicherheit. Derzeit können Versicherungsnehmer nach ihrer Wahl auf der Grundlage mehrerer gesetzlicher Bestimmungen, unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen, vom Versicherungsantrag bzw. dem Versicherungsvertrag zurücktreten. Eine rechtssichere Belehrung über die Rücktrittsrechte ist nur schwer formulierbar. Nach den neuen Regelungen werden Versicherer Versicherungsnehmer nur noch über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG und allenfalls § 8 FernFinG belehren müssen. Daraus ergibt sich für Versicherer zum 1.1.2019 die Notwendigkeit der Anpassung bestehender Vertragsunterlagen und Belehrungsformulare. 

Steigende Anzahl von Rücktrittserklärungen noch 2018 erwartet 

Die Regelungen der Rechtsfolgen des Spätrücktritts von (bestehenden) Kapitalversicherungen sind brisant: Denn sie setzen der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer zwar keine rechtlichen Grenzen, könnten jedoch aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen dazu führen, dass Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht nicht wahrnehmen. Ganz offensichtlich bedachte der Gesetzgeber die heftig diskutierte Entscheidung des OGH vom 2.9.2015 zu 7 Ob 107/15h. Darin bejahte der OGH im Falle der unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht ein über die Dauer der Rücktrittsfrist hinaus bestehendes, zeitlich unbefristetes Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers sowie den darauf gestützten Anspruch auf Rückzahlung des Sparanteils samt Zinsen, auch wenn der Rücktritt Jahre nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgte. Dieser Rechtsprechung wird, was die Folgen der Ausübung des Rücktrittsrechts bei fehlerhafter Belehrung durch den Versicherer betrifft, durch die neue Rechtslage weitestgehend der Boden entzogen. Nicht umsonst haben Verbraucherschutzverbände und Prozessfinanzierer bereits Kritik geübt. Andererseits: Die Folgen des Spätrücktritts bei Lebensversicherungen nach dieser Entscheidung sind bis heute Gegenstand heftiger Kontroversen. Die Rechtsmeinungen dazu gehen weit auseinander und es gibt zu dieser Frage bereits zahlreiche erst- und zweitinstanzliche Gerichtsentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen. Dies geht zu Lasten der Rechtssicherheit aller Versicherungsnehmer. Die neuen Regelungen sind zumindest der Versuch des Gesetzgebers, diese Rechtsunsicherheit pro futuro zu beseitigen und daher zu begrüßen. 

Aufgrund dessen, dass bei Rücktritten von Altverträgen nach dem 1.1.2019 die neuen Regelungen des § 176 Abs 1a zur Anwendung kommen sollen, ist mit einer steigenden Anzahl von Rücktrittserklärungen noch im Jahr 2018 zu rechnen.

Autoren

Foto vonThomas Böhm
Thomas Böhm
Partner
Wien