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GmbH kalorienreduziert (aber nicht mehr light)

Ein langsamer Schritt vorwärts, ein schneller zurück!

13/01/2014

Die "GmbH light" scheint nach nur sechs Monaten wieder begraben zu werden: Nach einem über Jahre diskutierten gesellschaftsrechtlichen Geburtsvorgang kam der Todesstoß aus fiskalischen Gründen über Nacht.

Der Fiskus will auf die Steuereinnahmen der Mindest-KöSt nicht verzichten. Da Kapitalgesellschaften 5% des Mindest-Kapitals als Mindestkörperschaftssteuer zu entrichten haben (also auch in Jahren, in denen sie Verluste erwirtschaftet haben!), besteht ein gewisser Anreiz, ein hohes Mindest-Stamm-/Grundkapital vorzusehen. Damit wird die im Juli eingeführte "GmbH light" mit einem allgemeinen Mindeststammkapital von EUR 10.000 bereits wieder abgeschafft.

Die antizipierte Gesetzesänderung schafft gleichzeitig nach deutschem Vorbild der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die neue "Gründungsprivilegierung": Die Mindeststammeinlage beträgt zwar ebenfalls EUR 35.000, es müssen jedoch bei Gründung lediglich EUR 5.000 in bar eingezahlt werden. Die weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter auf die ausstehende Stammeinlage kann ferner auf weitere EUR 5.000 beschränkt werden. In diesem Fall muss die GmbH im Firmenwortlaut den Zusatz "(gründungsprivilegiert)" tragen. Die Gesellschafter müssen somit bei Gründung EUR 5.000 tatsächlich einzahlen (somit um EUR 4.999 mehr als der deutsche haftungsbeschränkte Unternehmer).

Die gründungsprivilegierte GmbH muss eine Rücklage in Höhe von mindestens eines Viertels des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) als "Gründungsrücklage" bilden. Diese Gründungsrücklage darf nur aufgelöst werden, wenn auf die Stammeinlagen mindestens EUR 17.500 geleistet wurden oder durch die Auflösung der Gründungsrücklage dieser Schwellenwert erreicht wird. Das Gründungsprivileg kann nur bei Gründung in Anspruch genommen werden; bereits bestehende Gesellschaften können ihr Stammkapital nicht mehr auf faktisch EUR 10.000 herabsetzen.

Wenn die geleisteten Stammeinlagen mindestens EUR 17.500 betragen, kann der stigmatisierende Zusatz aus dem Firmenwortlaut gestrichen werden. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren: Spätestens dann haben die Gesellschafter die Stammeinlagen von zumindest EUR 17.500 zu leisten.

Bereits gegründete GmbHs light mit einem Stammkapital von EUR 10.000 haben ein Viertel ihres Gewinns in eine Kapitalaufstockungsrücklage zu stellen und spätestens in 10 Jahren ihr Stammkapital auf EUR 35.000 zu erhöhen.

Es lässt sich wohl trefflich streiten, ob ein höheres Stammkapital bei GmbHs eine erforderliche Seriositätsschwelle darstellt, welche Insolvenzen verhindert. Andere Volkswirtschaften funktionieren offenbar auch mit Kapitalgesellschaftsformen ohne Mindest-Stammkapital. Für die Standortfrage von hoher Bedeutung ist allerdings die Frage, ob Investoren mit Rechtssicherheit rechnen können. Es stellt kein gutes Zeugnis dar, jahrelang über eine gesellschaftsrechtliche Reform zu diskutieren, diese durchaus gegen Widerstand zu beschließen und nach nur wenigen Monaten aus rein fiskalischen Motiven wieder zurückzunehmen. Gründungsprivilegiert klingt jedenfalls besser als haftungsbeschränkt – doch Entfesselung sieht anders aus.

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Clemens Grossmayer
Partner
Wien