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Haftungen bei Krankenhausinfektionen erfolgreich vorbeugen

08/02/2018

Krankenhausinfektionen – sogenannte nosokomiale Infektionen – ziehen sich Patienten typischerweise während des Aufenthalts oder der medizinischen Behandlung in medizinischen Einrichtungen zu. Aber wie sieht es in solchen Fällen mit der Haftung aus? Um Infektionen dieser Art zu verhindern sind Krankenanstalten verpflichtet ein umfassendes Hygieneprogramm einzurichten. Kommt es hier zu einem Organisationsmangel und wird dadurch eine Infektion verursacht, kann der Krankenanstaltenträger straf- bzw. zivilrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.

Ein Krankenanstaltenträger ist verpflichtet, eine Organisation vorzusehen, die einen strukturierten Betrieb der Krankenanstalt ermöglicht. Die materiellen Organisationspflichten des Krankenanstaltenträgers sind vielschichtig und haben sich insbesondere daran zu orientieren, dass eine Betriebs- und Arbeitsstruktur geschaffen wird, die möglichst wenig Gefahrenquellen birgt. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Organisation sind jene Sachmittel, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechen und für das Leistungsspektrum erforderlich sind, zu beschaffen und regelmäßig zu warten.

Der Krankenanstaltenträger ist durchgehend für eine ausreichende Organisation und Unterbringung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie der ärztlichen Erfahrung verantwortlich. Werden also medizinische Behandlungen durchgeführt und erkrankt ein Patient an einer nosokomialen Infektion, so kann der Krankenanstaltenträger zur Rechenschaft gezogen werden, sofern diese Infektion in einem Kausalzusammenhang mit einem Organisationsmangel steht, der von ihm verschuldet wurde.

Einführung eines umfassenden Hygieneprogramms verpflichtend

Nach § 8a Abs 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hängt von der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt  ab.

In bettenführenden Krankenanstalten sind zusätzlich zu Krankenhaushygieniker bzw. Hygienebeauftragten auch eine Hygienefachkraft (eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege) sowie ein Hygieneteam einzurichten. Dem Hygieneteam haben für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und nichtärztlichen Berufes anzugehören. Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören gem § 8a Abs 4 KAKuG alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Darüber hinaus begleitet das Hygieneteam auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen.

Weiters ist das Hygieneteam bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen und hat in Angelegenheiten, die für die Wahrung der Hygiene wichtig sind, zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese müssen schriftlich an jene Verantwortlichen der Krankenanstalt, die für die Umsetzung zuständig sind, weitergeleitet werden. Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen darüber hinaus berechtigt, Daten der Pfleglinge indirekt personenbezogen zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten (§ 8a Abs 4a KAKuG).

Unterlassung auferlegter Pflichten kann zu strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Haftung führen

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) sieht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Straftaten der Entscheidungsträger und sonstigen Mitarbeiter vor. Die Sanktion für einen Verstoß gegen das VbVG ist eine Verbandsgeldbuße. Gem § 3 Abs 1 VbVG muss zunächst eine der nachstehenden Voraussetzungen vorliegen, die zur Verantwortlichkeit führen: 1) eine Straftat wurde zugunsten des Verbands begangen oder 2) durch die Tat wurden Pflichten verletzt, die den Verband treffen. Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband dann verantwortlich, wenn die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen unterlassen wurden (§ 3 Abs 3 Z 2 VbVG). Verbandspflichten werden also dann verletzt, wenn der Verband jenen Rechtspflichten, die ihn im Zusammenhang mit seiner spezifischen Tätigkeit treffen, nicht nachkommt. Solche Verpflichtungen sind aus der gesamten Rechtsordnung ableitbar, wobei erforderlich ist, dass die Pflichten in ihrer Außenwirkung eine spezifische Schutzfunktion erfüllen. Geradezu typisch sind daher beispielsweise die Einhaltung und Überwachung hygienerechtlicher Bestimmungen.

Das Unterlassen gesetzlich auferlegter Pflichten, wie etwa die Einrichtung von Hygieneteams oder die unrichtige Einschätzung von hygienerelevanten Themen, kann beim Auftreten nosokomialer Infektionen demnach zur strafrechtlichen aber auch zur allgemeinen zivilrechtlichen Haftung führen.

Präventive Einrichtung eines internen Systems, um Haftungen abwenden zu können

Obwohl es in Österreich selten zur gerichtlichen Geltendmachung von solch gearteten Ansprüchen kommt, sind die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie das Bestehen eines systematischen Plans im Falle von Infektionsgefahren notwendig und essenziell. Beispielsweise gab der OGH im Jahr 1992 dem Schadenersatzanspruch eines Patienten (2 Ob 538/92) statt, da die Krankenanstalt keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um Krankenhausinfektionen zu verhindern; so war u.a. der Informationsfluss innerhalb der Krankenanstalt mangelhaft und der zuständige Hygienebeauftragte hatte keinen Stellvertreter. Obwohl diese oberstgerichtliche Entscheidung zeitlich bereits weiter zurückliegt, sind nosokomiale Infektionen und die möglichen daraus resultierenden rechtlichen Anspruchsforderungen sowie eine Haftung nach dem VbVG nicht zu unterschätzen und allgegenwärtig.

Dass Krankenanstalten verpflichtet sind, einerseits ein Hygieneprogramm einzurichten, damit nosokomiale Infektionen erst gar nicht entstehen können, ist die eine Seite. Für den Fall, dass es allerdings doch zu einer Krankenhausinfektion kommt, ist es notwendig, bereits präventiv ein internes System zu entwickeln, welches ermöglicht korrekt und vorbeugend reagieren zu können, damit eine oben beschriebene Haftung abgewendet werden kann.

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Michelle Krumpschmid