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Haftungsfalle Ehrenamt im Verein?

20/12/2011

Die Übernahme von Funktionen in Vereinsorganen ist mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden. Zwar ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist in der Praxis allerdings mit Unsicherheiten verbunden, was wiederum ein Hindernis für ehrenamtliches Engagement darstellen kann.

Mit der Anfang November 2011 im Nationalrat eingebrachten Regierungsvorlage zur Änderung des Vereinsgesetzes soll sowohl das externe als auch das interne Haftungsrisiko von unentgeltlich handelnden Organwaltern oder Rechnungsprüfern des Vereins beschränkt werden. Von unentgeltlichem Handeln ist auch dann auszugehen, wenn der Organwalter eine Aufwandsentschädigung erhält, die im Wesentlichen dem tatsächlichen entstandenen Aufwand entspricht (etwa Portospesen, Reisekosten).

Der geplanten Gesetzesänderung zufolge soll das interne Haftungsrisiko eines unentgeltlich tätigen Vereinsfunktionärs in der Weise begrenzt werden, dass er gegenüber dem Verein für den verursachten Schaden nur haftet, wenn dieser auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist. Abweichendes kann sowohl vertraglich als auch in der Satzung vorgesehen werden.

Das externe Haftungsrisiko wird dahingehend modifiziert, dass der Organwalter, der einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet ist, vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann, außer er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Befreiungsanspruch kann zwischen Verein und Funktionär vertraglich oder in der Satzung modifiziert werden. Der geschädigte Dritte kann somit sowohl den Verein als auch den Organwalter in Anspruch nehmen, wenn der Schadensfall durch das Verhalten eines Organwalters eintritt. Dem Vereinsfunktionär, der bei einer klageweisen Inanspruchnahme dem Verein den Streit zu verkünden hat, steht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit ein Befreiungsanspruch gegenüber dem Verein zu.

Zusätzlich wird in der Novelle noch festgelegt, dass eine vom Verein geschlossene Haftpflichtversicherung auch den Befreiungsanspruch des Organwalters gegen den Verein zu decken hat. Dies gilt nach den Übergangsbestimmungen nur für nach dem 31.12.2011 neu abgeschlossene Haftpflichtversicherungen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Vereinsgesetz-Novelle 2011 soll bereits mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten. Angesichts der Vielzahl von österreichischen Vereinen und von ehrenamtlich tätigen Vereinsfunktionären will der Gesetzgeber das Haftungsrisiko für unentgeltlich tätige Funktionäre zwar einerseits (im Innenverhältnis) beschränken, andererseits die Haftung (im Außenverhältnis) zum Schutz geschädigter Dritter nicht generell begrenzen. Vereinsfunktionäre sollten in Zukunft vor allem auf den Abschluss einer ihren Befreiungsanspruch gegenüber dem Verein deckenden Haftpflichtversicherung bedacht sein.

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien
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