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Herbstzeit ist Laubzeit: Kann man sich gegen Nadeln oder Laub von Nachbars Baum wehren?

2011/11/01

Nahezu jeder Liegenschaftseigentümer kennt das Problem - im Herbst türmen sich abgefallenes Laub und Nadeln auf dem Rasen oder dem Hausdach. Meist sind dies jene ärgerlichen "Eindringlinge" aus Nachbars Garten. Der Oberste Gerichtshof (OGH 9.8.2011, 4 Ob 96/11p) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Nachbarn, der sich durch das eindringende Laub bzw. durch die eindringenden Nadeln gestört fühlt, ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Der OGH sprach aus, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 oder 3 ABGB dann zusteht, wenn unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und ein unzumutbarer Zustand herbeigeführt wird, der nicht durch leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.
Die im konkreten Fall strittigen Nadel- und Laubablagerungen auf dem Dach des Nachbarhauses stellen allerdings keine ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung dar. Der OGH führte aus, dass Laub und Nadeln keine grobkörperlichen Einwirkungen wie etwa Tennisbälle, Baumstämme oder Erdmassen sind, die unabhängig von der Ortsüblichkeit oder Wesentlichkeit jedenfalls untersagt werden können. Eine gelegentliche Reinigung der Dachrinne ist nach den örtlichen Verhältnissen jedenfalls zumutbar, weshalb keine ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung vorlag. Ein Unterlassungsanspruch wurde daher verneint.