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Hide and Seek - Sacheinlagen lassen sich (auch im Konzern) nicht verstecken

Unwirksamkeit einer verdeckten Sacheinlage im Konzern

10/07/2014

Zum ersten Mal hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Konzern-Obergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zur Vermeidung der „lästigen“ Sachgründungsvorschriften benutzen kann. Konkret hatte der OGH nun erstmals zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen einer „verdeckten Sacheinlage“ auch im Konzernverhältnis Anwendung findet.

Sachverhalt

Bisher wurde Lehre von der verdeckten Sacheinlage vom OGH nur für die GmbH anerkannt. Jetzt – mit der jüngsten Entscheidung 9 Ob 68/13k – bestätigt der OGH deren Anwendbarkeit nicht nur für die Aktiengesellschaft, sondern hält auch fest, dass die Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage auch im Konzernverhältnis Anwendung finden.

1. Verdeckte Sacheinlage

Unter dem klingenden Begriff „verdeckte (verschleierte) Sacheinlagen" werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. Rechtsfolgeder verdeckten Sacheinlage ist, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages oder einer Sach-Kapitalerhöhung (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. Er hat daher die Bareinlage noch einmal zu leisten, weil der ersten Zahlung die Erfüllungswirkung versagt wird.

2. Praktisches Beispiel der verdeckten Sacheinlage im Konzernverhältnis

Das Problem der verdeckten Sacheinlage scheint abstrakt, ist es aber nicht. Dies lässt sich anhand des vom OGH entschieden Sachverhaltes praktisch und greifbar illustrieren:

Zwei Gesellschafter beschließen ihre Anteile an einer Unternehmensgruppe (G) in eine Holding-AG einzubringen. Diese Einbringung von Unternehmensanteilen stellt eine Sacheinlage dar, weshalb diesbezüglich die rigiden Sachgründungsvorschriften einzuhalten sind. Danach kann das Firmenbuchgericht die Werthaltigkeit der Sacheinlagen prüfen Um das zu vermeiden, wählen die zwei „schlauen“ Gesellschafter den (Um-)Weg über Konzerngesellschaften. Sie entwickeln ein ausgeklügeltes System:

  • Die Gesellschafter verkaufen ihre Anteile an der Unternehmensgruppe (G) an eine Konzern-Tochter der Holding-AG.
  • Finanziert wird dieser Anteilserwerb durch eine „Kapitalspritze“ der Holding-AG, die sie an ihre Konzern-Tochter im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der Konzern-Tochter leistet. Zweck der Kapitalerhöhung ist die (teilweise) Abdeckung des Kaufpreises der Anteile an der Unternehmensgruppe.
  • Die diesbezügliche Einlageleistung bestreitet die Holding-AG mit Geld, das sie ihrerseits durch eine Kapitalerhöhung von ihren Aktionären erhält. Die Aktionäre, die die Kapitalerhöhung zeichnen, sind wiederum unsere zwei „schlauen“ Gesellschafter.
  • Die zwei „schlauen“ Gesellschafter erhalten in der Folge von der Konzern-Tochter den gesamten Kaufpreis für die Anteile an der Unternehmensgruppe (G).

Der von den zwei „schlauen“ Gesellschaftern im Rahmen der Kapitalerhöhung bei der Holding-AG geleistete Betrag fließt also umgehend wieder an sie zurück. Was der Holding-AG bzw. ihrer Konzern-Tochter bleibt, sind die Anteile an der Unternehmensgruppe (G).

Der OGH stellt klar, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise der jeweils gewählten Konstruktion geboten ist. Wirtschaftlich betrachtet erfolgte bei der Holding-AG im Ergebnis keine Kapitalerhöhung mit einer Bareinlage, sondern eine (verdeckte) Sacheinlage, ohne dass allerdings die Sacheinlagevorschriften (§ 150 AktG) eingehalten worden wären. Das Geld aus der Kapitalerhöhung wurde nämlich – wiederum wirtschaftlich betrachtet – zum Anteilskauf verwendet. Dass hier eine Tochtergesellschaft dazwischengeschaltet war, macht wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied.

Weil im geschilderten Fall der Tatbestand der verdeckten Sacheinlage verwirklicht, sind die zwei Gesellschafter verpflichtet, die Bareinlage (nochmals) – in voller Höhe – an die Holding-AG zu leisten. Diesen Anspruch hat im vorliegenden Fall die Holding-AG selbst unter der Ägide der neuen Aktionäre geltend gemacht.

Sowohl der zeitliche Zusammenhang von weniger als 14 Tagen zwischen der gezeichneten Kapitalerhöhung, der Einzahlung der festgestellten Beträge in die Konzern-Tochter als auch die anschließende Auszahlung der Kaufpreissumme an die Gesellschafter der Holding-AG sowie der sachliche Zusammenhang sind hier evident. Aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist hier jedenfalls zu vermuten, dass eine Verwendungsabrede hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs der Bareinlage zwischen Gesellschafter und Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlageleistung oder der Zeichnung vorlag. Es bedarf daher nicht einmal eines Nachweises dieser Verwendungsabrede.

OGH 25. 3. 2014, 9 Ob 68/13k

Fazit

Die Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage – also die Unwirksamkeit der Sacheinlagenvereinbarung – finden auch auf Sacheinlagen im Konzernverhältnis Anwendung.

Bei der Beurteilung, ob eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, sind die Leistungsströme wirtschaftlichen – und nicht rein formalrechtlichen – zu betrachten. Es ist zu untersuchen, ob durch die von den Gesellschaftern (unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften) gewählte Konstruktion wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird.

Autoren

Foto vonTheresa Szilagyi
Theresa Szilagyi