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Internationaler Datentransfer – „Digital Rights Ireland“ veröffentlicht die Anfechtung von „Privacy Shield“

21/11/2016

Nach dem Fall der Safe Harbour-Entscheidung, die die Überlassung von Daten aus Österreich in die USA genehmigungsfrei gestellt hatte, wurde das „Privacy Shield“ als Ersatz verhandelt und in Kraft gesetzt. Wie die österreichische Datenschutzbehörde auf ihrer Website veröffentlicht, betrachtet sie „Privacy Shield“ derzeit als Rechtsgrundlage für den genehmigungsfreien Datentransfer in die USA, soweit sich das empfangende Unternehmen „Privacy Shield“ unterworfen hat.

Nun gibt es allerdings die ersten Anfechtungen von „Privacy Shield“. Die Bedenken der Antragssteller sind vergleichbar mit jenen, die Safe Harbour zu Fall brachten. Die Organisation „Digital Rights Ireland“, eine Interessensvertretung zum Schutz der Privatsphäre, behauptet, dass „Privacy Shield“ die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern nicht ausreichend schütze. Details des Verfahrens werden in den offiziellen EU-Publikationen dargestellt. Die EU-Kommission hatte hinsichtlich „Privacy Shield“ die Feststellung getroffen, dass jene Unternehmen, die sich dem Abkommen unterwerfen, ein vergleichbares Datenschutzniveau bieten, wie es auch in der EU besteht.

Genau daran wird bei der Anfechtung angesetzt: Die anfechtende Organisation begehrt vom Gericht die Feststellung, dass die Implementierungsentscheidung der EU-Kommission vom 12.07.2016 eine weitgehende Fehleinschätzung hinsichtlich des adäquaten Datenschutzniveaus in den USA darstelle und nicht dem entspreche, was die europäische Rechtslage zum Datenschutz vorsehe. Weiters wird die Feststellung begehrt, dass die Entscheidung der EU-Kommission betreffend „Privacy Shield“ nichtig sei.

Für jene Unternehmen, die Daten in die USA überlassen wollen oder müssen, stellt diese Anfechtung einen weiteren Unsicherheitsfaktor dar. Wenn nämlich ein genehmigungsfreier Datentransfer in die USA nun wieder fragwürdig ist, so könnten die jetzt auf Basis von „Privacy Shield“ getroffenen Vereinbarungen bald wieder dazu führen, dass man alternative Möglichkeiten für einen rechtmäßigen Datentransfer in die USA suchen muss. Bislang haben sich dafür die EU-Standardvertragsklauseln angeboten. Aber auch deren Vereinbarkeit mit europäischem Datenschutzrecht wird bereits hinterfragt. Dies wird Gegenstand eines gesonderten Blogbeitrags sein.

Autoren

Foto vonJohannes Juranek
Johannes Juranek
Managing Partner
Wien