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Jahressteuergesetz 2018

Good News für Konzerne?

17/06/2018

Das Jahressteuergesetz 2018 bringt wesentliche Neuerungen für Konzerne. Die neuen Bestimmungen sollen größtenteils schon ab 1.1.2019 anwendbar sein, wobei die Umsetzung der sogenannten Zinsschranke beispielsweise noch auf sich warten lässt. Ein detaillierter Blick auf vier wesentliche Bereiche zeigt, wovon Konzerne zukünftig profitieren werden.

Zinsschranke erst 2024

Es sind tatsächlich gute Nachrichten, dass vorerst keine Zinsschranke in Österreich eingeführt wird und Zinsen weiterhin voll abzugsfähig bleiben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Zinsen und Lizenzen an Konzerngesellschaften in Niedrigsteuerländer mit einer Körperschaftsteuerbelastung unter 10 % bezahlt werden. In diesem Fall kommt bereits seit 2014 ein Abzugsverbot zur Anwendung, sprich die Zinsen und Lizenzgebühren können in Österreich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

In den meisten anderen europäischen Ländern gibt es bereits Zinsabzugsschranken, etwa in Deutschland und vielen CEE Ländern, wonach Zinsen nicht abzugsfähig sind, soweit das Fremdkapital im Verhältnis zu Eigenkapital überhöht ist (Debt to Equity Ratio) oder die Fremdkapitalzinsen einen bestimmten Prozentsatz vom Gewinn übersteigen (z.B. 30 % vom EBIT).

Es ist zu erwarten, dass die Zinsschranke in Österreich spätestens im Jahr 2024 eingeführt wird und maximal 30 % vom EBIT betragen wird, wobei ein bestimmter Betrag an Zinsen wohl jedenfalls abzugsfähig bleiben werden wird (z.B. Zinsen bis zu EUR 3 Mio). Konzerne haben jetzt jedenfalls genug Zeit, ihre Finanzierungen dementsprechend neu zu gestalten.

Aus für Zypern, Irland & Co?

In der Praxis errichten Konzerne oft Finanzierungs- oder Lizenzgesellschaften in Niedrigsteuerländern wie Zypern oder Irland, um von der dortigen niedrigen Körperschaftsteuerbelastung von 12,5 % zu profitieren. Derartige Strukturen sind grundsätzlich auch legal, durch die Abwanderung entgehen dem österreichischen Fiskus aber natürlich hohe Steuereinnahmen.

Diese Strukturen sollen in Zukunft dadurch „geknackt“ werden, dass die Gewinne dann der ausländischen Konzerngesellschaft der österreichischen Muttergesellschaft zugerechnet werden – und in Österreich der 25%-igen Körperschaftsteuer unterliegen –, wenn die ausländische Konzerngesellschaft in einem Niedrigsteuerland angesiedelt wurde und sogenannte Passiveinkünfte (z.B. Zinsen, Lizenzen, Dividenden, Finanzierungsleasing) erzielt.

Es ist kein Zufall, dass als Niedrigsteuerland jedes Land mit einer tatsächlichen Steuerbelastung von nicht mehr als 12,5 % gilt. Damit sollen Zypern und Irland erfasst werden, von der neuen Regelung betroffen sind jedoch alle Konzerngesellschaften in Steueroasen.

Davon ausgenommen sind ausländische Konzerngesellschaften nur dann, wenn sie weniger als ein 1/3 Passiveinkünfte erzielen oder eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen können. Dieser Substanznachweis kann anhand von Personal, Ausstattung, Vermögenswerten und Räumlichkeiten erfolgen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen.

Dieses für Österreich völlig neue Konzept einer Hinzurechnungsbesteuerung soll in einer Verordnung näher geregelt werden.

Betriebsprüfung ade?

Zu einem wahren Paradigmenwechsel kommt es im Bereich der Betriebsprüfungen. Denn Unternehmen sollen nun anstelle von Betriebsprüfungen, die oft Jahre später kommen und lang zurückliegende Sachverhalte unter die Lupe nehmen, eine „begleitende Kontrolle“ durch das Finanzamt beantragen können. Dabei ist ein laufender Kontakt zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmen vorgesehen, wobei das Finanzamt Auskünfte über bereits verwirklichte Sachverhalte, aber auch zu geplanten Vorhaben Stellung geben soll.

Die Einführung dieses modernen Konzeptes, das unter dem Begriff „Horizontal Monitoring“ bekannt ist, kann für österreichische Unternehmen vorteilhaft und effizient sein. Die schlechte Nachricht dabei ist, dass die begleitende Kontrolle nur für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als EUR 40 Mio zulässig sein soll.

Darüber hinaus müssen jene Unternehmen ein Steuerkontrollsystem einrichten, das sicherstellen soll, dass die Besteuerungsgrundlagen richtig ermittelt und die Steuern fristgerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden. Es ist eine Dokumentation über Prozesse, Kontrollmaßnahmen und Risikoanalysen zu erstellen und ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss die Gesetzmäßigkeit des Steuerkontrollsystems bestätigen. Für viele österreichische Unternehmen werden die hohe Umsatzschwelle und die Anforderungen an das Steuerkontrollsystem ein Knock-Out Kriterium darstellen.

Fener bleibt aber auch die praktische Umsetzung abzuwarten, weil es fraglich ist, ob die Finanzämter die erforderlichen Ressourcen für eine effiziente begleitende Kontrolle freimachen können.

Ausweitung von Rulings

Eine weitere gute Nachricht ist jedenfalls, dass verbindliche Auskünfte nicht nur wie bisher in Fragen zu Verrechnungspreisen, Umgründungen und Steuergruppen, sondern in Zukunft in allen Fragen zum internationalen Steuerrecht, zum Vorliegen von Missbrauch und Umsatzsteuerfragen eingeholt werden können.

Der Vorteil solcher Rulings besteht darin, dass sie Rechtssicherheit vor geplanten Maßnahmen schaffen und verbindlich sind, da das Finanzamt bei späteren Betriebsprüfungen daran gebunden ist. Der Nachteil liegt darin, dass Verwaltungsgebühren bis zu EUR 20.000 an das Finanzamt zu entrichten sind.

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien