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Keine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens ab dem Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt

17/08/2016

Ab dem Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG. Die Erlassung eines Aussetzungsbescheides ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070 unter Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Begründung des Bescheides spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070).

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Johannes Reich-Rohrwig
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