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Kommanditgesellschaft: Rechtscharakter des Privatkontos (Verrechnungskontos) beim zwei-Konten-Modell

19/08/2016

Laut Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG waren für die Komplementär-GmbH und für die vier Kommanditisten zum einen starre Kapitalkonten und zum anderen Privatkonten (Verrechnungskonten) eingerichtet. Letzteren wurden Reingewinne und Einlagen zugeschrieben; Verluste und Entnahmen wurden von diesem abgeschrieben.

Der OGH führte dazu aus, dass sich der Rechtscharakter des Kapitalkontos II (Privatkonto/Verrechnungskonto) nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge richtet. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter kann insbesondere auch durch ständige Übung über die Verbuchung bestimmter Beträge und die Zweckbestimmung bestimmter Konten begründet werden. Die Buchung von Verlusten auf dem Kapitalkonto II spricht dabei dafür, dass diesem die Funktion eines echten Einlagekontos zukommt, weshalb das Kapitalkonto II des Kommanditisten dann ein Forderungskonto darstellt, wenn darauf (ausschließlich) Gewinne und Entnahmen verbucht werden. Werden hingegen auch Verluste auf dem Konto verbucht, ist es hingegen ein Einlagenkonto.

Durch die unterschiedslose Erfassung aller für den Kommanditisten relevanten Buchungsvorgänge über das Kapitalkonto II wird die Grenzziehung zwischen Fremd- und Eigenkapital allerdings verwässert bzw nahezu unmöglich. Deshalb ist das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren, wenn im System fester Kapitalanteile sämtliche Gewinne, Verluste und Entnahmen auf dem Kapitalkonto II verbucht werden. In einem solchen Fall führt die Verbuchung von Verlusten auf einem Konto zusammen mit der Verbuchung von entnahmefähigen und nicht entnahmefähigen Gewinnen zu einer eigenkapitalbezogenen „Infizierung“ des gesamten Kontos.

Daraus folgt, dass dem Kommanditisten auch bei einem positiven Saldo kein unmittelbares Forderungsrecht gegen die KG zukommt; vielmehr ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der den Entnahmebeschränkungen des § 122 UGB unterliegt. Umgekehrt ist ein Debet keine auszugleichende Verbindlichkeit, dies jedenfalls so lange sie auf der Verbuchung von Verlusten beruht. Der Gesellschafter ist – mit Ausnahme unbefugter Entnahmen – auch nicht verpflichtet, während des Bestehens der Gesellschaft dieses negative Kapital auszugleichen. Eine unberechtigte Entnahme bzw Auszahlung begründet hingegen einen jederzeitigen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft (OGH 6 Ob 181/15h).

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien