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Kontrollrechte von Kommanditisten

26/08/2016

Durchsetzung von gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Kontrollrechten eines Kommanditisten im Außerstreitverfahren

Über die von einem Kommanditisten in Ausübung seiner Kontrollrechte gestellten Anträge nach § 166 UGB hat das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Dies gilt auch für vertraglich erweiterte Informations- und Kontrollrechte, zumindest soweit dem Kommanditisten dadurch dem Umfang nach die Kontrollrechte eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters nach § 118 UGB eingeräumt werden. 

Das Firmenbuchgericht hat über das Begehren auf Bucheinsicht durch einen Richter, nicht durch einen Rechtspfleger zu entscheiden (OLG Wien 28 R 132/14b).

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien