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Meldungen nach dem Medientransparenzkooperations- und Förderungsgesetz (MedKF-TG)

16/10/2013

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) macht nun ernst mit der Verfolgung von unterbliebenen sowie offenkundig unrichtigen oder unvollständigen Meldungen nach dem MedKF-TG.

Betroffen sind Organe und verantwortlich Beauftragte von Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen und iSd Transparenzbestimmungen Meldungen unterlassen haben, in welchen Medien pro Quartal Inseratenschaltungen oder Kooperationen im Wert von mehr als € 5.000 geschaltet worden sind.

Dabei haben sowohl die betroffenen Unternehmen und deren Verantwortlichen, als auch die Behörde mit den Problemen eines missglückten Gesetzes zu kämpfen: So müssen Meldungen auch für Schaltungen in Auslandsmedien gelegt werden. Werden solche Medien aber beispielsweise über Agenturen gebucht, lässt sich nicht immer oder manchmal auch nicht rechtzeitig feststellen, welches Medium als Erscheinungsmedium gewählt worden ist. Bekannt zu geben ist vom Auftraggeber aber immer das konkrete Erscheinungsmedium, nicht die Agentur.

Auch bei Online-Vermarktung und ausländischen Medien bestehen Grauzonen: Online-Vermarkter nehmen oft auch die Funktion eines Erscheinungsmediums wahr, in dem sie für den Auftraggeber die Entscheidung treffen, ob und in welchem Medium und zu welchem Zeitpunkt geworben wird. Weder der Auftraggeber, noch das Erscheinungsmedium bestimmen daher über die Annahme des Auftrages. Das Erscheinungsmedium stellt lediglich „den Platz“ für das Erscheinen der Werbung oder der Kooperation zur Verfügung.

Ebenso unterliegen ausländische Medien nicht generell vergleichbaren Regelungen wie österreichische Medienunternehmen.

Eine Entscheidung, ob eine Agentur oder ein Erscheinungsmedium iSd MedienG oder des MedKF-TG vorliegt, lässt sich nicht immer treffsicher fällen.

 

Daher ist mangels „Offensichtlichkeit“ wohl auch mit einer größeren Zahl von Verfahrenseinstellungen mangels Verschuldens zu rechnen.

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Egon Engin-Deniz
Partner
Wien