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Ministerialentwurf zur BVergG Novelle 2015

2015-02

Am 10. April 2015 wurde der Entwurf für die geplante Bundesvergabegesetznovelle 2015 mit Frist zur Äußerung bis 8.5.2015 versendet. Die Novelle verfolgt drei Hauptziele:

  1. Verpflichtende Anwendung des Bestbieterprinzips in zahlreichen Fällen.
  2. Stärkung der Information und Kontrollmöglichkeit der Auftraggeber in Hinblick auf die tatsächlich eingesetzten Unternehmer.
  3. Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping durch verpflichtende Einholung einer Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (LSDB) durch den Auftraggeber.

Darüber hinaus sollen bereits einige Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt werden.

Verstärkte Verankerung des Bestbieterprinzips

Gemäß dem vorliegenden Entwurf soll das Bestbieterprinzip im Ober- und Unterschwellenbereich in bestimmten Konstellationen zwingend anzuwenden sein (§ 79 Abs 3 BVergG 2006). Dies gilt in den Fällen, dass geistige Dienstleistungen ausgeschrieben sind, Alternativangebote ausdrücklich zugelassen sind, die Beschreibung der Leistung funktional erfolgt, die Ausschreibung von geeigneten Leitlinien abweicht, im Rahmen der Angebotsbewertung mit der Leistung im Zusammenhang stehende zukünftige kostenwirksame Faktoren berücksichtigt werden sollen oder dass Bauaufträge neben der Ausführung nicht bloß unwesentliche Planungsleistungen umfassen.

Darüber hinaus sollen gemäß den Erläuterungen Ausschreibungen bekämpfbar sein, die zwar formal mehrere Zuschlagskriterien vorsehen, de facto aber alleine der Preis ausschlaggebend ist. Ein Beispiel dafür sei die Gewichtung des Preises mit 97% und ein weiteres Zuschlagskriterium wie der Verlängerung der Gewährleistungsfrist oder der Verkürzung der Ausführungsdauer mit 3%. Zukünftig müssen die einzelnen Zuschlagskriterien so gewichtet sein, dass sie tatsächlich einen realistischen Einfluss auf die Bestbieterermittlung haben können.

Verstärkung der Transparenz im Zusammenhang mit Subunternehmern

Durch die Verpflichtung der Bieter, alle Subunternehmer bereits im Angebot bekannt zu geben (§ 83 Abs 2 BVergG 2006), soll dem Auftraggeber sehr früh Einblick in die tatsächliche Ausführungsstruktur ermöglicht werden. Darüber hinaus bedarf jeder beabsichtigte Wechsel eines Subunternehmers oder die Zuziehung eines weiteren Subunternehmers nach Zuschlagserteilung der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers (§ 83 Abs 4 BVergG 2006).

§ 83 Abs 5 BVergG 2006 bestimmt, dass ein Auftraggeber bei verschiedenen Arten von Aufträgen verlangen kann, dass bestimmte kritische Arbeiten vom Bieter bzw einem Mitglied der Bietergemeinschaft selbst ausgeführt werden müssen, womit Art 63 Abs 2 der RL 2014/24/EU bzw Art 79 Abs 3 der RL 2014/25/EU umgesetzt wird.

Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping

Neben der grundsätzlich vollständigen Benennungspflicht aller Subunternehmer ist als zusätzliche Maßnahme im Bereich der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping ist vorgesehen, dass Auftraggeber für die für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter, deren Subunternehmer und weiteren Subunternehmer neben der Einholung der Auskunft gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG auch eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung einholen müssen (§ 71 Abs 2 BVergG 2006).

KMU Förderung

Durch die Novelle wird die bisherige Judikatur des VwGH gesetzlich verankert, dass bei der Vergabe von Losen eines Bauauftrags im Oberschwellenbereich, die auf einen gewissen Schätzwert abstellen, der geschätzte Auftragswert des einzelnen Gewerks/Loses heranzuziehen ist. Klargestellt werden soll durch die Neuregelung, dass durch die „Kleinlosregelung“ eines Auftrages im Oberschwellenbereich die unter diese Ausnahme fallenden Gewerke/Lose gemäß dem Regime des Unterschwellenbereichs vergeben werden können und dass für die Wahl des Vergabeverfahrens der geschätzte Auftragswert des einzelnen Gewerks/Loses heranzuziehen ist.

Andererseits sollen durch die vorgezogene Umsetzung des Art 46 Abs 1 der RL 2014/24 KMUs dadurch gefördert werden, dass es Auftraggeber begründen müssen, wenn die Unterteilung des Auftrag in Lose unterbleibt (§ 22 Abs 4 BVergG 2006).

Einschätzung der Novelle:

Herzstück der vorliegenden Novelle ist die von Unternehmerseite vehement geforderte Stärkung des Bestbieterprinzips, wobei anzumerken ist, dass es Auftraggebern schon bisher in allen Vergabeverfahren frei stand, das Bestbieterprinzip anzuwenden. In der Praxis wurde freilich sehr oft das Billigstbieterprinzip verwendet, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung niedrig gewichteter „Pseudo“-Zuschlagskriterien, um einer Auseinandersetzung mit Prüfstellen auszuweichen, warum höhere Kosten in Kauf genommen wurden.

Viele Marktteilnehmer erwarten, dass durch eine verstärkte Anwendung des Bestbieterprinzips lokale Unternehmer im Vergabewettbewerb besser bestehen können. Dies wird sich zeigen. Nichtheimische Bieter dürfen auch weiterhin nicht diskriminiert werden. Die sorgsame und sachgerechte Auswahl und Handhabung qualitativer Zuschlagskriterien wird den finanziellen und administrativen Aufwand beim Auftraggeber erhöhen, dient aber auch eine Qualitätsverbesserung. Die vermehrte Berücksichtigung von Folgekosten sollte hingegen die Gesamtkosten dämpfen.

Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sollte dazu beitragen, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Ob ein erleichterter Zugang von KMUs zu öffentlichen Ausschreibungen die Angebotspalette signifikant erweitern und die Stärkung des Bestbieterprinzips zudem die Qualität der beschafften Leistungen heben wird, bleibt abzuwarten. 
Gelegenheit für weitere Nachbesserungen wird es jedenfalls schon bald geben, weil weitere Bestimmungen der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU bis April 2016 umgesetzt werden müssen.

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