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Negativzinsen, die Zweite

19/06/2017

Nachdem der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 10 Ob 13/17k jüngst entschieden hatte, dass es gegenüber Verbrauchern nicht unzulässig sei, den Zinssatz bei Null „einzufrieren“ (siehe Newsletterbeitrag „Müssen Banken Negativzinsen zahlen?“), erteilt er in der aktuellen Entscheidung den Banken eine Abfuhr: in der Entscheidung 4 Ob 60/17b hält er fest, dass das Einfrieren des Zinssatzes in Höhe der Marge unzulässig ist.

Wir erinnern uns. Sehr viele Kredite, vor allem auch solche, die Verbraucher betreffen, haben einen variablen Zinssatz, der sich aus der Summe einer fixen Marge und einem variablen Referenzzinssatz (meist LIBOR oder EURIBOR) ergibt. Als die Referenzzinssätze ins Minus rutschten, ergaben sich folgenden Fragen:

  1. Kann der Zinssatz bei der Marge eingefroren werden? Hat also die Bank das Recht, jedenfalls die Marge als Zinssatz zu verlangen, auch wenn die Summe der Marge und des Referenzzinssatzes eigentlich geringer ist?
  2. Kann der Zinssatz bei null eingefroren werden?
  3. Oder kann es sogar sein, dass die Bank an den Kreditnehmer ihrerseits sog. „Negativzinsen“ bezahlen muss, wenn der Referenzzinssatz so stark absinkt, dass die Summe aus fixer Marge und Referenzzinssatz einen negativen Wert erreicht.

Von diesen drei Fragen klärte der OGH unter vorübergehendem Aufatmen der Bankenwelt in einem abstrakten Verfahren bislang eigentlich nur die zweite Frage, wonach es nicht gegen zwingendes Verbraucherrecht spreche, dass der Zinssatz bei null eingefroren werde, der Verbraucher also keine Zinsen bezahlen müsse (aber auch keine „Negativzinsen“ von der Bank bekomme). Er deutete ferner vage an, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass eine Bank im Einzelfall tatsächlich Negativzinsen bezahlen müsse, hielt es aber nicht für gänzlich ausgeschlossen.

Nicht behandelt war jedoch bislang die Frage, ob eine Bank den Zinssatz bei der Marge einfrieren darf. Dies klärte nun der 4. Senat mit der Entscheidung 4 Ob 60/17b. Er sprach zunächst aus, dass eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Zinssatz aus der Summe einer fixen Marge und einem variablen Referenzzinssatz nicht lückenhaft ist. Ein Vertrag sei nur dann lückenhaft, wenn nach Vertragsabschluss Probleme in der Abwicklung des Vertrages auftreten, die die Parteien nicht bedacht hätten und daher nicht geregelt haben. Zwar hätten die Parteien das Negativwerden des Referenzzinssatzes nicht vorausgesehen, die vereinbarten Zinsenberechnungsformel decke aber dennoch auch diesen Fall ab. Es bedarf daher keiner ergänzenden Vertragsauslegung. Mit letzterer wollte die Bank erreichen, dass der Vertrag im Auslegungswege so ergänzt wird, dass der Kreditnehmer jedenfalls Zinsen in Höhe der fixen Marge bezahlen müsse. Dem erteilte der OGH mangels vorhandener Vertragslücke jedoch eine Abfuhr.

Ob die Bank im konkreten Fall Negativzinsen zu bezahlen hätte, war nicht verfahrensgegenständlich, da der Kreditnehmer diese Frage nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht hatte.

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Martin Trapichler