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Neues aus dem Medizinrecht: Das Gesundheitsberuferegistergesetz und die Pflicht zur Registrierung

05/03/2018

WER ist betroffen?

Die Registrierung im Gesundheitsberuferegister wird für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ("GuKG") sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ("MTD-Gesetz") verpflichtend und gilt als Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. Jene Personen, die im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, erhalten einen Berufsausweis.

Betroffen sind demzufolge nachstehende Berufsgruppen:

  1. Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  2. Pflegefachassistent
  3. Pflegeassistent
  4. Physiotherapeut
  5. Biomedizinische Analytiker
  6. Radiologietechnologe
  7. Diätologe
  8. Ergotherapeut
  9. Logopäde
  10. Orthoptist

 

WESHALB?

Das neue Register soll sowohl für die Mitglieder der genannten Berufsgruppen als auch für Patienten von Vorteil sein. Im Vordergrund steht die Patientensicherheit zu gewährleisten, wie auch die Qualität im Gesundheitswesen aufzuwerten. Zudem wird durch eine Registrierung der Gesundheitsberufe erstmals transparent, wie viele Berufsangehörige der genannten Berufsgruppen tatsächlich tätig sind und können Versorgungslücken erkannt werden. Da einige Daten auch öffentlich (www.gesundheit.gv.at) abrufbar sein werden, ist eine Transparenz für Patienten, (potentielle) Arbeitgeber sowie die Angehörigen der relevanten Berufsgruppen selbst gegeben. Durch die Registrierung wird zudem eine Erleichterung für die Aufsicht und Kontrolle durch die zuständigen Behörden geschaffen.

 

WAS ist enthalten?

Das Gesundheitsberuferegister wird neben dem Namen, dem Geschlecht, dem Geburtsdatum und -ort auch berufsspezifische Informationen, wie beispielsweise die Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis), Dienstgeber und –ort(e), Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten, etc, enthalten. Einige der angeführten Daten sind fakultativ, andere obligatorisch.

 

WELCHE Pflichten kommen auf WEN zu?

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ist Voraussetzung für die Berufsausübung! Zu beachten gilt zudem, dass die Registrierung lediglich für fünf Jahre gilt. Danach muss sie verlängert werden. Unterbleibt eine Verlängerung, so darf der Beruf während dieser Zeit nicht ausgeübt werden.

Auch Dienstgeber sind in der Pflicht: Werden zur Registrierung verpflichtete Personen beschäftigt, so hat der Dienstgeber gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten bekannt zu geben. Allerdings darf festgehalten werden, dass hierdurch ein sehr geringer Mehraufwand für den Dienstgeber besteht, da das Meldeformular lediglich durch zwei weitere anzukreuzende Felder erweitert wird.

 

WANN?

Zu berücksichtigen ist der 1.7.2018: Ab diesem Zeitpunkt ist die Eintragung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste verpflichtend.

Für jene Berufsangehörige, die am 1.7.2018 bereits in einem von der Registrierung betroffenen Beruf tätig sind – somit also keine Berufseinsteiger – wird eine Frist bis zum 30.6.2019 eingeräumt; spätestens dann muss aber jeder Betroffene registriert sein.

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Foto vonMichelle Krumpschmid
Michelle Krumpschmid