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Online-Shops: wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer mit 1.1.2015

2014-04

Online-Shops müssen sich dringend auf eine wesentliche Neuerung bei der Umsatzsteuer vorbereiten, die mit 1.1.2015 in Kraft tritt.

Plötzlich umsatzsteuerpflichtig im Ausland

Bisher waren Leistungen, die elektronisch für Endverbraucher erbracht wurden, in jenem Staat umsatzsteuerpflichtig, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Österreichische Unternehmen haben ausländischen Kunden daher 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Ab 1.1.2015 entsteht die Umsatzsteuerpflicht in jenem Staat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Es ist somit der jeweilige Steuersatz des Staates in Rechnung zu stellen, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat!

Betroffen sind sämtliche Leistungen, die ohne Warenversand über das Internet erbracht werden, so etwa

  • die Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen, Software (inkl. Updates) zum Download,
  • die Bereitstellung von Websites und Datenbanken,
  • Leistungen wie Fernunterricht im Internet,
  • die Bereitstellung von Texten und Informationen wie E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften usw., sowie
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

Die Neuerung betrifft somit in der Praxis viele Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Es gibt eine wesentliche Erleichterung: Damit sich die betroffenen Unternehmen nicht in jedem Land, in dem die Privatkunden ihren Wohnsitz haben, steuerlich registrieren und die jeweilige Umsatzsteuer zahlen müssen, gibt es die Möglichkeit, den sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zu nutzen.

Dabei kann sich das Unternehmen über die BMF-Homepage registrieren und sämtliche unter die Neuregelung fallenden Umsätze elektronisch deklarieren und die resultierende Umsatzsteuer in Österreich bezahlen. Danach übernimmt das BMF die Verteilung der Steuern an die einzelnen Länder.

Das Vereinfachungssystem gilt jedoch nur innerhalb der EU. Für Kunden in Drittstaaten muss das Unternehmen tatsächlich eine Registrierung im Drittstaat durchführen und in Zukunft die Umsatzsteuer auf derartige Leistungen im Drittstaat abführen.

Zusätzlich zu dem Abgabetermin für die Umsatzsteuer­voranmeldung (am 15. des zweitfolgenden Monats) ist nun ein weiterer Abgabetermin einzuhalten: Erklärungen auf MOSS sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf eines Quartals abzugeben.

Dringender Handlungsbedarf

Die Unternehmer müssen den Zugang zu MOSS so rasch als möglich beantragen, um auch rechtzeitig vom Vereinfachungs­system profitieren zu können. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf.

Betriebswirtschaftliche Folgen

Am wesentlichsten ist wohl die betriebswirtschaftliche Folge, wenn gegenüber den Kunden ab 1.1.2015 nicht mehr der österreichische Steuersatz von 20 % abgerechnet werden darf, sondern der Steuersatz des Landes, in dem die Kunden ihren Wohnsitz haben.

Die Umsatzsteuersätze sind sehr unterschiedlich, in vielen Ländern liegt der Umsatzsteuersatz unter 20 %, in einigen Ländern aber auch über 20 %.

Das stellt die Unternehmen bei der Preisgestaltung vor neue Herausforderungen. Eine Fehleinschätzung bei der Kalkulation kann sich massiv auf den Gewinn auswirken.

Weitere Beiträge von MMag. Dr. Sibylle Novak finden Sie auf unserem CMS RRH Blog.

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien