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Steiff-Bären – Neues zur Positionsmarke

07/05/2014

Der EuGH hatte in einem Markenanmeldeverfahren der Margarete Steiff GmbH über die Eintragungsfähigkeit und damit die Unterscheidungskraft des bekannten „Knopf im Ohr“ eines Stofftiers zu entscheiden. In der Anmeldung war besonderes Gewicht nicht auf das Aussehen des Metallknopfes, sondern seine Positionierung in der Mitte des Ohres eines Stofftieres gelegt werden. Der EuGH kam jedoch – ähnlich wie die Unterinstanzen – zu der Schlussfolgerung, dass dem Knopf an der Stelle der Ohrmitte aufgrund seiner offensichtlichen Verschmelzung mit dem Erscheinungsbild des Ohres an sich die Unterscheidungskraft fehle. Zudem befand der EuGH, dass das Anbringen von Knöpfen an einem Stofftier kaum als einzigartig oder individualisierend betrachtet werden könnte. Es liege vielmehr ein übliches Gestaltungsmittel vor.

Die Entscheidung vermittelt einen guten Eindruck davon, wie schwer es sein kann, im Einzelfall die Unterscheidungskraft von bestimmten Gestaltungselementen am Produkt zu begründen. Obwohl der „Knopf im Ohr“ wohl seit vielen Jahrzehnten ein eindeutiges Erkennungsmerkmal von Steiff-Produkten ist, ging der EuGH auf die Frage der erworbenen Unterscheidungskraft nicht ein. Es zeichnet sich also eine Rechtsprechung ab, die ähnlich wie im Zusammenhang mit dreidimensionalen Marken das Erfordernis der Unterscheidungskraft deutlich höher ansetzt als bei konventionellen Marken.

Rechtlich betrachtet ist eine Positionsmarke ein Gestaltungselement, das mit einem „Disclaimer“ versehen ist. Die Marke soll also die Position des Gestaltungselementes am Produkt schützen. Der EuGH scheint dies zukünftig nur noch dann zuzulassen, wenn nicht nur die Position, sondern auch das Gestaltungselement selbst Unterscheidungskraft aufweist.

EuGH 16.1.2014, T-433/12 und T-434/12

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Foto vonEgon Engin-Deniz
Egon Engin-Deniz
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Wien