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Steuerreform - das Bankenpaket

2015-03

Der Sommer war nicht nur meteorologisch heiß:

Im Juli wurde im Parlament ein ganzes Gesetzespaket, das sogenannte „Bankenpaket“ (BGBl. I Nr. 116/2015), beschlossen und bereits am 14.08.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die umstrittensten Gesetze des Bankenpaketes sind

  • das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, „KontRegG“) sowie
  • das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz).

Das Bankenpaket betrifft sowohl Banken als auch Kontoinhaber, d. h. alle Personen, die bei österreichischen Banken Konten irgendwelcher Art (Girokonten, Depotkonten etc.) führen.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Bankenpaket für Sie zusammengefasst:

A. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

1. Wer führt das Kontenregister?

Das Kontenregister wird vom Bundesminister für Finanzen geführt, wobei sämtliche Kreditinstitute in Österreich verpflichtet sind, die betreffenden Daten einzuspeisen.

2. Welche Konten werden im Kontenregister geführt?

Im Kontenregister werden die Konten sämtlicher Kontoinhaber aller Kreditinstitute im Einlagengeschäft, Girogeschäft, Bauspargeschäft sowie Depotgeschäft geführt.

3. Welche Daten sind aus dem Kontenregister ersichtlich?

Aus dem Kontenregister sind die folgenden Daten ersichtlich:

  • bei natürlichen Personen: das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben oder Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat,
  • bei Rechtsträgern: Stammzahl nach E-Government-Gesetz oder Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat,
  • allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer,
  • Kontonummer bzw. Depotnummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. Depots,
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.

4. Für welchen Zeitraum müssen die Kreditinstitute erstmals eine Meldung an das Kontenregister vornehmen?

Die Kreditinstitute müssen die Daten elektronisch an das Kontenregister übermitteln, wobei die Daten rückwirkend zum 01.03.2015 gemeldet werden müssen.

5. Wer darf Einsicht in das Kontenregister nehmen?

Die folgenden Behörden dürfen Einsicht in das Kontenregister nehmen:

  • Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für (finanz-)strafrechtliche Zwecke und
  • Abgabenbehörden des Bundes und des Bundesfinanzgerichtes für abgabenrechtliche Zwecke, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist.

6. Unter welchen Voraussetzungen darf die Abgabenbehörde Einsicht in das Kontenregister nehmen?

Die Einsichtnahme in das Kontenregister steht im Widerspruch zum Geheimhaltungsinteresse der Bankkunden. Die Voraussetzungen für die Einsicht in das Kontenregister orientieren sich daher an verfassungsrechtlichen Grundsätzen.Die Abgabenbehörden sind berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach § 165 BAO Konteneinschau zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Konteneinschau geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Bankkunden nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

7. Kann die Abgabenbehörde ohne Kenntnis des Kontoinhabers Einsicht in das Kontenregister nehmen?

Besonders umstritten war im Vorfeld die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer Einsicht in das Kontenregister nehmen darf.

Es ist nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass eine solche Einsichtnahme grundsätzlich nicht zulässig ist, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (§ 4 Abs 5 KontRegG).

Es ist daher nicht zulässig, dass die Abgabenbehörde ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Abgabepflichtigen eine Konteneinsicht durchführt.

8. Werden die Banken ihren Verpflichtungen zur Einlieferung der Daten in das Kontenregister nachkommen?

Das ist sehr wahrscheinlich, da den Banken ansonsten Geldstrafen in Höhe von bis zu EUR 200.000 drohen.

9. Gibt es einen Rechtsschutz?

Im Hinblick auf den starken Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Bankkunden wurde ein besonderer Rechtsschutz eingerichtet, wonach die Konteneinsicht nur mit Bewilligung des Bundesfinanzgerichtes durchgeführt werden darf.

Das Bundesfinanzgericht hat tunlichst binnen drei Tagen über einen Antrag auf Konteneinsicht zu entscheiden.

Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, der durch einen Einzelrichter gefasst wird, kann ein Rekurs eingelegt werden, über den der Senat des Bundesfinanzgerichtes entscheidet.

Sofern der Senat zu dem Urteil kommt, dass eine Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot.

Ein Rechtsschutzbeauftragter prüft die Kontenregisterabfragen und hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Wahrnehmungen zu übermitteln.

B. Kapitalabfluss-Meldepflicht

1. Was muss gemeldet werden?

Kreditinstitute sind verpflichtet, Kapitalabflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen in Höhe von mindestens EUR 50.000 an den Bundesminister für Finanzen zu melden.

Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.

Die Umwidmung eines Privatkontos in ein Geschäftskonto und die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die Meldepflicht.

Die Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird.

Die Meldung an den Bundesminister für Finanzen hat zu enthalten:

  • das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben oder Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat,
  • Kontonummer bzw. Depotnummer,
  • den jeweiligen (Zahlungs-)Betrag.

2. Wann erfolgt zum ersten Mal eine Meldung?

Die Kreditinstitute müssen die erste Meldung bis spätestens 31. Oktober 2016 erstatten.

3. Welchen Zeitraum erfasst die erste Meldung?

Die erste Meldung umfasst den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.12.2015.

4. Wann erfolgen die weiteren Meldungen?

Die Meldungen sind im Weiteren jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Beispiel: Kapitalabfluss im Juni 2017, Meldung bis spätestens 30.07.2017.

C. Kapitalzufluss-Meldepflicht

1. Was muss gemeldet werden?

Viele Österreicher haben vor Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein am 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 ihre Gelder aus der Schweiz bzw. Liechtenstein abgezogen und nach Österreich transferiert.

Um Steuerhinterziehungen in diesem Zusammenhang nachträglich aufzudecken, wird eine Kapitalzufluss-Meldepflicht eingeführt.

Dieser zufolge ist jedes Kreditinstitut verpflichtet, Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein in Höhe von mindestens EUR 50.000 auf Konten oder Depots von natürlichen Personen und liechtensteinischen Stiftungen zu melden. Geschäftskonten von Unternehmern sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Die Meldung an den Bundesminister für Finanzen hat zu enthalten:

  • das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben oder Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat,
  • Kontonummer bzw. Depotnummer,
  • den jeweiligen (Zahlungs-)Betrag.

2. Welche Zeiträume sind betroffen?

Der Meldezeitraum für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz ist 01.07.2011–31.12.2012, jener für Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein ist 01.01.2012–31.12.2013.

3. Wann erfolgt die Meldung?

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Meldungen bis spätestens 31.12.2016 zu erstatten.

4. Gibt es die Möglichkeit einer Selbstanzeige?

Ähnlich wie bei den Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein bestehen für die Konten- bzw. Depotinhaber die folgenden Möglichkeiten:

a) anonyme Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung (siehe Punkt 5) oder

b) Selbstanzeige (siehe Punkt 6).

5. Was ist bei der anonymen Einmalzahlung zu beachten?

Das Kreditinstitut ist grundsätzlich verpflichtet, Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein ab EUR 50.000 bis spätestens 31.12.2016 an den Bundesminister für Finanzen zu melden.

Der Konto- bzw. Depotinhaber kann eine solche Meldung nur dadurch verhindern, dass er dem Kreditinstitut bis spätestens 31.03.2016 (Frist) unwiderruflich und schriftlich mitteilt, dass er die Nachversteuerung der Kapitalzuflüsse im Wege einer anonymen Einmalzahlung durchführen möchte.

Die Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Kapitalzuflüsse. Die Einmalzahlung ist bis spätestens 30.09.2016 durch das meldepflichtige Kreditinstitut an das Finanzamt abzuführen.

Wenn der Konto- bzw. Depotinhaber dem Kreditinstitut nicht rechtzeitig den Einmalbetrag zur Verfügung stellt, ist das Kreditinstitut automatisch zur Meldung der Kapitalzuflüsse an den Bundesminister für Finanzen verpflichtet.

6. Was ist bei der Selbstanzeige zu beachten?

Der Konto- bzw. Depotinhaber kann alternativ zur anonymen Einmalzahlung eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG einreichen.

Dies hat den Vorteil, dass für Einkünfte aus Kapitalvermögen der ermäßigte Steuersatz von 25 % und nicht der hohe Pauschalsatz von 38 % zur Anwendung kommt. Allerdings geht die Anonymität verloren.

Es kommt jedoch auch ein Strafzuschlag gemäß § 29 Abs 6 FinStrG zur Anwendung, der als Prozentsatz vom hinterzogenen Steuerbetrag zu berechnen und wie folgt gestaffelt ist:

Steuerbetrag

 Strafzuschlag

 bis zu € 33.000

 5%

 bis zu € 100.000

 15%

 bis zu € 250.000

 20%

 > € 250.000

 30%

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien