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Strafrechtsänderungsgesetz – Stand der Diskussion

2015-02

Abseits der Diskussion um strafrechtlich relevantes Berühren weiblicher Hinterteile bringt der aktuelle Begutachtungsentwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz einige interessante Diskussionspunkte.

Grundlage für den Entwurf bilden die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „StGB 2015“, die zusammengefasst die folgenden Vorschläge enthalten:

  • Senkung der Strafdrohungen im Bereich der Vermögensdelikte und Anhebung der Strafdrohungen für die qualifizierte Körperverletzung
  • Erhöhung der Wertgrenzen von derzeit EUR 3.000 auf EUR 5.000 und von EUR 50.000 Euro auf EUR 500.000
  • Neugestaltung der Fahrlässigkeitsdelikte
  • Empfehlungen im Cybercrime-Bereich und Vorschlag eines neuen Tatbestandes des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels (also von Kreditkarten und Bankomatkarten)
  • „Cybermobbing“ mit einer eigenen Strafbestimmung im StGB
  • Vereinheitlichung und Vereinfachung der Geldstrafen alternativ zu Freiheitsstrafen; bei allen Delikten mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe soll es künftig alternativ auch die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe geben

Vor allem aus Sicht der Wirtschaft stehen die Delikte der Untreue und der neu zusammengefassten Bilanzdelikte im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Drei wesentliche Elemente des Entwurfs werden im Folgenden herausgegriffen:

1. Untreue

Vertreter der Wirtschaft wie auch der Regierungsparteien ÖVP/SPÖ konzentrieren sich in ihren Stellungnahmen insbesondere auf den zuletzt umstrittenen Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB).

Hintergrund ist, dass aufgrund jüngster Urteile wie zB in der Rechtssache „Libro“ (12 Os 117/12s) Verunsicherung in der österreichischen Wirtschaft herrscht. Das Urteil wurde auch in der juristischen Fachliteratur heftig kritisiert. In der Wirtschaft geht die Angst um, dass wirtschaftliche Fehlentscheidungen nur nach (willkürlichem) Dafürhalten der Staatsanwaltschaft als angeklagt werden.

Zur Novellierung der Untreue liegen nun Stellungnahmen und Anträge vor, die den Begriff der Untreue präzisieren wollen. Ziel dahinter ist, dass Managementfehler nicht an sich als Untreue gewertet werden. Wesentliches Entscheidungskriterium könnte hierfür die Einführung der sogenannten „Business Judgement Rule“ sein. Dieses ursprünglich in den USA entwickelte Rechtsprinzip soll die Manager vor einer persönlichen Haftung für die Folgen ihrer Entscheidungen schützen, sofern diese sorgfältig vorbereitet und an den Interessen des Unternehmens ausgerichtet sind und in guten Glauben, frei von Interessenkollision getroffen werden.

Ziel einer Reform der Untreue ist daher, risikoträchtige Entscheidungen als Teil des Wirtschaftslebens anzunehmen und diese nicht per se zu pönalisieren.

2. Fahrlässigkeit gleich Fahrlässigkeit?

Die „grobe Fahrlässigkeit“ findet sich bereits jetzt in einigen Tatbeständen des StGB, allerdings findet sich keine allgemeine Definition dieser Rechtsfigur. Im Rahmen des Entwurfs wird nun geplant auch eine Definition der groben Fahrlässigkeit als neuen § 6 Abs 3 StGB aufzunehmen.

Grobe Fahrlässigkeit läge demnach vor, wenn „jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“.

Überschneidungen mit dem Privatrecht sind dabei allerdings zu beachten: So enthält zB § 1331 ABGB den Begriff der "auffallenden Sorglosigkeit", der Entwurf stellt allerdings auf "auffallend sorgfaltswidriges" Handeln ab. Es ist anzunehmen, dass diese unterschiedlichen Elemente nicht völlig deckungsgleich sind. Wie die Industriellenvereinigung richtig anmerkt, folgt aber in vielen Fällen einem Strafverfahren ein darauf aufbauendes Zivilverfahren, in welchem die Gefahr besteht, dass das Strafgericht die Grenze zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit an einer anderen Stelle als das Zivilgericht zieht.

Die strafrechtliche Untreue knüpft weiterhin an Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs an, also eine wesentlich schärfere Form des Vorsatzes als grobe Fahrlässigkeit.

3. Bilanzdelikte

Der Entwurf hat auch sich die effizientere Bekämpfung von "Bilanzdelikten" durch Schaffung einheitlicher Straftatbestände zum Ziel gesetzt. Dabei sollen einheitliche Straftatbestände der „Bilanzfälschung“ (§§ 163a, 163b StGB) mit einheitlicher Strafdrohung geschaffen werden und zwischen Taten von Organen der Gesellschaft und Taten von externen Prüfern (insbesondere Abschlussprüfern) unterschieden werden.

Strafbar soll künftig die "unvertretbare" Bilanz sein. Der Rahmen des Vertretbaren soll dabei durch die einschlägigen Vorschriften (etwa im UGB) oder durch anerkannte Standards (etwa IFRS) abgesteckt werden. Diese anerkannten Standards sind allerdings einem ständigen Wandel unterworfen, sodass Kritik geäußert wurde, ob diese ein tauglicher Maßstab für einen Straftatbestand sind.

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Oliver Werner
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