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Überschreitung des Schiedsgutachtensauftrages

21/09/2011

Zur Vermeidung aufwendiger Streitigkeiten wird in Verträgen häufig ein Schiedsgericht oder ein Schiedsgutachter vereinbart. Gerade dann, wenn nur die Feststellung bestimmter Umstände einem Schiedsgutachter übertragen werden soll, kann sich im Nachhinein die Frage stellen, ob der Schiedsgutachter mit seinem Gutachten den ihm übertragenen Entscheidungsgegenstand überschritten hat. 
Der OGH nahm kürzlich zu einer Schiedsgutachterklausel Stellung. Laut dieser Klausel sollte der Schiedsgutachter im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung eines Beraters, die sich im Wesentlichen am Gewinn bestimmter Teile der Unternehmensgruppe orientieren sollte, die Vergütung errechnen. Die Berechnung der Vergütung nach Maßgabe des Wortlautes des Vertrages stieß allerdings auf Schwierigkeiten, da Teile der Unternehmensgruppe während der Beratungstätigkeit veräußert wurden, sich die Grundlage zur Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung also verändert hatte. 
Der Schiedsgutachter war der Meinung, in diesem Fall vom Wortlaut der Berechnungsgrundlage abweichen und „ergänzende Vertragsauslegung“ anwenden zu können. 
Der OGH erblickte in der gegenständlichen Schiedsgutachter-vereinbarung allerdings nur die Berechtigung zu einer kalkulato-rischen Tätigkeit, und erklärte das Schiedsgutachten für unwirksam, weil die (ergänzende) Vertragsinterpretation nicht in die Kompetenz eines Schiedsgutachters falle. In Hinblick auf undeutliche Schieds-gutachterabreden wiederholte der OGH seine Rechtsprechungslinien:

  1. Eine Schiedsgutachterabrede kann sowohl auf die Feststellung bestimmter Tatsachen oder Tatbestandselemente gerichtet sein, als auch auf die Ergänzung des Parteiwillens.
  2. Der tatsächliche Umfang und Inhalt der Schiedsgutachterabrede (des Auftrages) muss in Hinblick auf den Vertrag im Einzelfall ermittelt werden.
  3. Kann dem Vertragstext – auch mitunter durch ergänzende Vertragsauslegung – unterstellt werden, dass die Parteien dem Gutachter vor allem eine rechnerische Ermittlung übertragen wollten, so bleibt es jedenfalls dabei, dass ein Schiedsgutachter nicht zu entscheiden hat, was zwischen Parteien rechtens ist, sondern nur durch seine Tätigkeit als „Fachmann“ die Grundlage für eine solche Entscheidung oder eine anderweitige Streitbereinigung zu schaffen hat.
  4. Überschreitet der Schiedsgutachter seinen Auftrag – etwa indem er als berechnender Fachmann eine ergänzende Vertragsauslegung vornimmt – entfaltet sein Gutachten nicht die gewünschte verbindliche Wirkung zwischen den Streitteilen.

Auswirkungen für die Praxis 
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Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien
Paul Rizzi