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Übertragung der Arbeitszeitaufzeichnungen

27/05/2015

Zur Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften haben AG gem § 26 Abs 1 AZG in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. der Lage der Ruhepausen zu führen und aufzubewahren. Das AZG sah bislang bereits einige Ausnahmen von dieser detaillierten Aufzeichnungspflicht vor. Diese Ausnahmen wurden zuletzt mit den ASRÄG 2014 erweitert.

Muster unter Berücksichtigung der Änderungen durch das ASRÄG 2014

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Veröffentlichung
Arbeitszeitflexibilisierung im Betrieb

Autoren

Foto vonChristoph Wolf
Christoph Wolf
Partner
Wien