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Umweltverträglichkeitsprüfung: Gleiche Spielregeln für alle Parteien

12/01/2015

Bislang war strittig, ob Einwendungen des Umweltanwalts als Formalpartei den Präklusionsfolgen nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (idF „UVP-G“) unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass auch die Parteistellung des Umweltanwalts von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängt.

Sachverhalt

Die gegenständliche Entscheidung basiert auf einem Vorhaben zur Erweiterung eines Skigebiets, das als Großverfahren (Beteiligung von voraussichtlich mehr als 100 Personen) geführt wurde. Im Zuge von Großverfahren sind der Antrag und alle erforderlichen Unterlagen für eine Frist von mindestens sechs Wochen zur Einsicht aufzulegen. Während dieser Frist haben die Parteien des Verfahrens, typischerweise Nachbarn etc., bei sonstigem Verlust ihrer Parteistellung Einwendungen zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren erstattete der Umweltanwalt nur vor und nach der Einwendungsfrist Stellungnahmen und vertrat dabei die Ansicht, dass für ihn als Formalpartei diese Frist nicht gelte.

Rolle des Umweltanwalts:

Die Umweltanwälte der Bundesländer sind als Organe eingerichtet und sollen den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrnehmen. Dabei umfasst deren Kompetenzen unter anderem das Antragsrecht auf Feststellung der UVP-Pflicht, das Recht auf Übermittlung der Umweltverträglichkeitserklärung bzw Umweltverträglichkeitsgutachtens, die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Bisherige Situation:

Bisher war strittig, ob der Umweltanwalt als Formalpartei den Präklusionsfolgen unterliegt, also ob seine Parteistellung von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängt.

Resultat der Entscheidung:

Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch die Parteistellung des Umweltanwalts von der rechtzeitigen Erhebung der Einwendungen abhängt, da sich dies einerseits bereits aus den Materialien zur Stammfassung des UVP-G 2000 ergibt und andererseits im Zuge der Novelle des UVP-G 2000 (BGBl I Nr 89/2000) alle bisher enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen gestrichen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters an, dass durch die rechtzeitige Erhebung der Einwendungen die Verhandlung besser vorbereitet und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig eingeholt werden können. Auch die vor Beginn der Frist erstattete Stellungnahme hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als „rechtzeitig“ im Sinne des § 44b Abs 1 AVG gewertet, da Einwendungen ausschließlich dann „rechtzeitig“ sind, wenn sie innerhalb der im Edikt festgesetzten, mindestens sechswöchigen Frist, erhoben werden.

Fazit

Durch diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass für alle Parteien die gleichen Spielregeln gelten und Formalparteien – Umweltanwälte – keine verfahrensrechtlichen Privilegien genießen.

Quelle

  • VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112, Zeitpunkt der Veröffentlichung: 2015-01-12

Autoren

Foto vonMarlene Wimmer-Nistelberger
Marlene Wimmer-Nistelberger
Partnerin
Wien