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Unbefugte laufende Benutzung von nicht gemieteten Räumen oder Gegenständen ist ein wichtiger Kündigungsgrund

21/07/2016

Nach ständiger Rechtsprechung sind laufende Versuche des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht gemietete Räume oder Gegenstände auszudehnen, als unleidliches Verhalten zu qualifizieren, das den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z3 MRG erfüllt.

Hier hat der beklagte Mieter regelmäßig nicht gemietete Parkplatzflächen benützt.

Der OGH sprach aus, dass es hier keinem Zweifel unterliegen kann, dass durch das Verhalten des Mieters erhebliche Interessen des Vermieters beeinträchtigt wurden, für dessen Gewerbebetrieb die entsprechenden Parkplätze nach der allgemeinen Lebenserfahrung unverzichtbar waren.

Zudem sind weitere Pflichtverletzungen bei der gebotenen Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen, etwa dass der Mieter bzw ihm zurechenbare Personen nach der Aufkündigung die Zufahrt verstellten und auch eine nicht mit gemietete WC-Anlage benützten (OGH 23.2.2016, 6 Ob 250/15f; RIS-Justiz RS0070417).

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Johannes Reich-Rohrwig
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