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Ungeschriebene Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei der AG? Holzmüller, bitte warten!

2015-01

Der OGH hat sich erneut einer ausdrücklichen Stellungnahme zu ungeschriebenen Kompetenzen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft enthalten. Dafür spricht er offen über Konsequenzen, wenn denn die sogenannte Holzmüller-Doktrin auch in Österreich gelten sollte.

Österreichisches und deutsches Aktienrecht verlangen, dass die Hauptversammlung über die Veräußerung des (Unternehmens-)Vermögens der AG entscheidet. Aber was gilt, wenn nicht das gesamte Vermögen, sondern nur ein Großteil davon übertragen wird?

Der deutsche BGH hat bereits 1982 entschieden, dass die im Gesetz ausdrücklich geregelten Zustimmungskompetenzen der Hauptversammlung nicht abschließend sind. So kann es nach deutscher Rechtsprechung Situationen geben, in denen der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung einholen muss, obwohl das Aktiengesetz keine ausdrückliche Zuständigkeit der Hauptversammlung vorsieht.

In der „Holzmüller“-Entscheidung wollte der Vorstand einer Aktiengesellschaft 80 % der Aktiva auf eine 100%ige Tochtergesellschaft übertragen. Durch ein solches Vorgehen tritt ein Mediatisierungseffekt ein, weil die (Minderheits-)Aktionäre weiter vom Vermögen entfernt werden. Der deutsche BGH bejahte die Pflicht des Vorstands, die Zustimmung der HV einzuholen, wenn die vom Vorstand beabsichtigte Maßnahme tief in die Vermögens- und Herrschaftsrechte der Aktionäre eingreift. Die „ungeschriebene HV-Kompetenz“ war geboren, und „Holzmüller“ entwickelte sich zur vielleicht bekanntesten Entscheidungsbezeichnung im deutschsprachigen Gesellschaftsrecht. Eine Folgeentscheidung betraf den Fall „Gelatine“.

Mit der üblichen mehrjährigen Verzögerung wurde das Thema auch in Österreich aufgegriffen. Es entfachte sich eine lebhafte Diskussion: Neben der Frage nach dem „Ob“ einer ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung dreht sich die Diskussion insbesondere um die Frage, „was, wenn nicht“, und – noch schwieriger – das „Wann“.

Ungeschriebene HV-Zuständigkeiten in Österreich?

In der österreichischen Literatur wird das Ob nicht mehr bezweifelt. Der OGH hat hingegen in einer Entscheidung aus 1996 die grundsätzliche Anwendbarkeit der Holzmüller-Doktrin in Österreich ausdrücklich offengelassen. Gleiches gilt für die aktuelle Entscheidung vom 9.10.2014, 6 Ob 77/14p: Ein Aktionär begehrte die Feststellung, dass ein Rahmenvertrag über den (wohl umfangreichen) Erwerb von Hotels in Deutschland der Zustimmung durch die Hauptversammlung bedürfte. Das Feststellungsbegehren wurde mit einem Sicherungsantrag verbunden, dem Vorstand die Umsetzung der Expansion in Deutschland zu verbieten.

Der OGH verneinte im Provisorialverfahren die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens und musste somit keine Aussage über die Anwendbarkeit der Holzmüller-Doktrin treffen. Das ist durchaus bedauernswert, weil die Frage, wann eine Maßnahme der Hauptversammlung vorzulegen ist, alles andere als geklärt ist. Umso überraschender ist es, dass der OGH – die Anwendbarkeit der Holzmüller-Doktrin ausdrücklich unterstellend – zu den Rechtsfolgen, wenn keine Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt wird, Stellung nimmt. In Einklang mit der BGH-Rechtsprechung berührt die mangelnde Zustimmung durch die Hauptversammlung nicht die Außenwirksamkeit der Maßnahme. Diese Ansicht schützt den Verkehr, nimmt dem Vorstand allerdings nicht die Frage ab, in welchen Fällen er eine Entscheidung der Hauptversammlung einzuholen hat.

Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Hier hilft erneut ein Blick nach Deutschland: In der „Gelatine“-Entscheidung betonte der BGH den Ausnahme-Charakter der Vorlagepflicht. Nur ausnahmsweise und in engen Grenzen seien ungeschriebene HV-Kompetenzen anzuerkennen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen müssten in ihrer Bedeutung die Ausmaße der Ausgliederung im Holzmüller-Fall erreichen. In der jüngsten „Brauerei“-Entscheidung des BGH aus 2006 veräußerte eine AG eine Beteiligung, welche 50 % des Vermögens der AG ausmachte. Der BGH verwendete einen halben Satz darauf, die fehlende Zuständigkeit der Hauptversammlung wegen der mangelnden wirtschaftlichen Bedeutung festzustellen.

Anschließend an die Gelatine-Entscheidung wird in der Literatur bei Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen in aller Regel eine Kompetenz der Hauptversammlung angenommen, wenn die Aktiengesellschaft zumindest 70-80 % ihres Vermögens überträgt. Gelegentlich wird auch auf den zugeordneten Ertrag der Gesellschaft Bezug genommen. Aufgrund des Mediatisierungseffekts besteht die Zustimmungspflicht auch bei konzerninternen Übertragungen.

Doch was gilt bei der konzerninternen Übertragung von Beteiligungen? Das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft ist bereits mediatisiert, sodass eine weitere Mediatisierung wohl keine tiefgreifende Maßnahme darstellt. Noch interessanter ist vielleicht der Erwerb von Unternehmen, wenn das erworbene Unternehmen deutlich größer als der Erwerber ist. Sollten solche regelmäßig stark fremdfinanzierte Akquisitionen (oder bereits die Aufnahme des Akquisitionskredits) der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen, so wie dies z. B. in England bei börsenotierten Gesellschaften der Fall ist (Class 1 Transactions)? Die mit der Aufnahme eines signifikanten Akquisitionskredits einhergehende Erhöhung des Verschuldungsgrads kann eine größere Auswirkung auf Aktionäre haben als eine konzerninterne Umstrukturierung.

Der umfangreiche Erwerb von Hotels durch eine AG war auch in der OGH-Entscheidung gegenständlich. Schade, dass der OGH die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, hier zumindest in einem obiter dictum für etwas mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Auswirkungen auf die Praxis

Wesentliche Rechtsgeschäfte einer AG bedürfen nach herrschender Rechtsmeinung der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn sie tief in die Vermögens- und Herrschaftsrechte der Aktionäre eingreifen. Wenn auch der OGH diesen Grundsatz nicht ausdrücklich bestätigt, deuten alle Zeichen in diese Richtung. Höchst unklar ist jedoch die Frage, welche Rechtsgeschäfte der Hauptversammlung vorzulegen sind – das Risiko hierfür trägt in erster Linie der Vorstand!

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