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Unzulässige AGB-Klauseln-Abmahnverfahren

19/03/2014

Einschränkende Unterlassungserklärungen beseitigen nicht die Wiederholungsgefahr und es besteht ein Recht auf Vergleichsveröffentlichung.

Beseitigung der Wiederholungsgefahr

Verlangt der berechtigte Verband im AGB-Abmahnverfahren gemäß dem Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) von einem Kreditinstitut die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ohne dass diese den einschränkenden Zusatz „soweit sie [die Klausel, Anm.] unzulässigerweise vereinbart worden ist“ enthält, stellt eine Unterwerfungserklärung mit diesem Zusatz eine bloß teilweise Unterwerfungserklärung dar. Diese ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da es an der für eine konstitutive Unterlassungsvereinbarung notwendigen Willenseinigung mangelt.

Recht zur Veröffentlichung des Vergleichs

Begehrt der Kläger bei Verbandsklagen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so umfasst das auch die Veröffentlichung eines das Urteil ersetzenden Vergleichs. Nur dadurch kann die Wiederholungsgefahr verneint werden, weil der Veröffentlichungsanspruch untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft ist.

Der Entscheidung des verstärkten Senates (OGH 11. 9. 2012, 6 Ob 24/11i, siehe Blogeintrag) zur Frage der Rechtsnatur einer Unterlassungserklärung im AGB-Abmahnverfahren folgte kürzlich eine weitere Entscheidung (OGH 17.07.2013, 3 Ob 109/13w), welche die Judikatur des verstärkten Senats fortschreibt.

Ein Unternehmen, das rechtswidrige Bestimmungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („ABG“) vorsieht, kann von einem berechtigten Verband (bspw. VKI, ÖGB) auf Unterlassung geklagt werden. Eine erfolgreiche Klagsführung verlangt aber das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr kann das Unternehmen beseitigen, indem es eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung gegenüber dem berechtigten Verband abgibt.

Gibt das aufgeforderte Unternehmen nur eine teilweise oder eine eingeschränkte Unterlassungserklärungen ab, reicht das für den Wegfall der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht aus, da eine konstitutive Unterlassungserklärung eine (uneingeschränkte) Willenseinigung zwischen dem Unternehmen und dem berechtigten Verband voraussetzt. Dabei ist jedoch jede beanstandete Klausel für sich zu prüfen. Ob und für welche Klauseln die Vermutung der Wiederholungsgefahr in dieser Konstellation wegfällt, hängt daher von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab.

(OGH 17.07.2013, 3 Ob 109/13w)

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Arno Zimmermann
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Wien