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Verschärfung bei Selbstanzeigen ab 1.10.2014

2013-03

Eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG bewahrt den Steuerpflichtigen vor einem Finanzstrafverfahren und somit vor Geld- und Haftstrafen.

In der Praxis sind Selbstanzeigen aufgrund von Betriebsprüfungen sehr häufig. Daneben gibt es immer wieder eine Flut an Selbstanzeigen „aus aktuellem Anlass“, wie etwa im Jahr 2013 aufgrund des Steuerabkommens mit der Schweiz, das dazu führte, dass viele Personen, die ihr Schweizer Vermögen nicht deklariert hatten, eine Selbstanzeige einreichten.

Eine wesentliche Voraussetzung für Straffreiheit ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig eingereicht wird, d. h. die Tat noch nicht entdeckt wurde und noch keine Verfolgungshandlungen seitens der Finanzstrafbehörde gegen den Steuerpflichtigen gesetzt wurden. Eine Selbstanzeige muss insbesondere vor Beginn einer Betriebsprüfung erfolgen.

Einschränkung der Straffreiheit und Strafzuschläge

Die FinStrG-Novelle 2014 sieht zwei wesentliche Verschärfungen bei Selbstanzeigen vor: 

  • Entfall der Straffreiheit bei erneuten Selbstanzeigen: Wird eine erneute Selbstanzeige für dieselbe Abgabenart und denselben Zeitraum eingereicht (z. B. ESt 2013), wird keine Straffreiheit mehr gewährt, sondern ein Finanzstrafverfahren für diese Abgabenart und diesen Zeitraum eingeleitet. 
  • Strafzuschläge: Bei Selbstanzeigen anlässlich von Betriebsprüfungen soll zwar weiterhin Straffreiheit gewährt werden, es sollen jedoch Strafzuschläge verhängt werden. Die Strafzuschläge werden als Prozentsatz vom hinterzogenen Steuerbetrag berechnet und sind wie folgt gestaffelt:

Steuerbetrag

Strafzuschlag

bis zu € 33.000

5 %

bis zu € 100.000

15 % 

bis zu € 250.000

20 %

> € 250.000

30 %

Nur in Fällen von leichter Fahrlässigkeit soll der Strafzuschlag entfallen.

Auswirkungen auf die Praxis

Zur Vermeidung von Strafzuschlägen ist es empfehlenswert, Selbstanzeigen in Zukunft möglichst früh – d. h. nicht erst anlässlich einer Betriebsprüfung – zu erstatten. Darüber hinaus sollten die Selbstanzeigen vollständig sein, um eine erneute Selbstanzeige zu vermeiden, die nicht mehr straffrei wäre.

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien