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Verspätete Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

27/04/2016

Zwangsstrafen gegen GmbH-Geschäftsführer – nahezu keine Ausrede oder Begründung hilft
Geschäftsführer einer Gesellschaft sind gemäß § 283 UGB dazu verpflichtet, den Jahresabschluss der Gesellschaft fristgerecht im Sinne der §§ 277 und 280 UGB beim Firmenbuch einzureichen. Andernfalls hat das Firmenbuch von Amts wegen Zwangsstrafen zu verhängen. Hat eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so sind alle Geschäftsführer zur Offenlegung verpflichtet, widrigenfalls gegen sämtliche Geschäftsführer Zwangsstrafen zu verhängen sind.

Problematisch ist, wenn Meinungsverschiedenheiten von Geschäftsführern einer Gesellschaft bei der Erstellung des Jahresabschlusses auftreten und deshalb dieser nicht oder verzögert aufgestellt wird.

Jüngst hatte der OGH einen derartigen Fall zu entscheiden.1 Aufgrund von Streitigkeiten zwischen zwei GmbH-Geschäftsführern ist die Offenlegung des Jahresabschlusses zunächst unterblieben. Nach Verhängung einer Zwangsstrafe gegen beide Geschäftsführer konnte offensichtlich Einigkeit erzielt werden, die Gesellschaft legte wenig später ihren Jahresabschluss offen. Der OGH merkte an, dass die Pflicht zur Rechnungs- und Offenlegung auch bei interner Ressortverteilung jeden Geschäftsführer (!) trifft. Ein Geschäftsführer kann sich nur dann exkulpieren, wenn er nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.2 Nur in diesem Fall entgeht er einer Bestrafung nach § 283 UGB.

Der Geschäftsführer kann sich drauf berufen, dass die Offenlegung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war.3 Daraus ergibt sich, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe Verschulden des Geschäftsführers voraussetzt. Allerdings schadet bereits leichtes Verschulden. Dabei trifft den Geschäftsführer die Pflicht, die Unmöglichkeit oder sein mangelndes Verschulden darzutun.4

Die Judikatur setzt an die Unmöglichkeit und fehlendes Verschulden aber sehr hohe Maßstäbe, regelmäßig wird deren Vorliegen verneint. So wurde etwa das Ausbleiben des Alleingesellschafters bei der den Jahresabschluss feststellenden Generalversammlung5, eine Betriebsprüfung6, eine Erkrankung des Geschäftsführers7 oder die Beschlagnahme von Unterlagen in einem Strafverfahren8 nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis qualifiziert. Das gleiche gilt, wenn sich die Organe der Gesellschaft auf die Unauffindbarkeit von Buchhaltungsunterlagen berufen. In derartigen Fällen muss dargetan werden, dass die betreffenden Unterlagen auch nachträglich nicht mehr beschafft werden können. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Geschäftsführer alle konkreten Schritte, die er zur Wiederbeschaffung der Unterlagen und/oder zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht unternommen hat, darlegen.9

Ebenso streng ist die Ansicht des OGH hinsichtlich des fehlenden Verschuldens. Er verneinte das Verschulden lediglich, als einer von zwei nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern gestorben war, sodass der andere Geschäftsführer alleine tatsächlich nicht in der Lage war, Anmeldungen zum Firmenbuch vorzunehmen.10

1 OGH 14.01.2016, 6 Ob 214/15m.
2 6 Ob 199/11z; 6 Ob 211/09m; RIS-Justiz RS0123571.
3 OLG Wien 4 R 203/11v RW0000513.
4 6 Ob 133/11v; RIS-Justiz RS0123517.
5 6 Ob 32/12t.
6 RIS-Justiz RS0127070.
7 6 Ob 8/12p.
8 OLG Wien 28 R 27/01y.
9 RIS-Justiz RS0127098.
10 6 Ob 64/04m.

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Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
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Wien