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Wiedereingliederungsteilzeit

25/09/2017

Die Wiedereingliederungsteilzeit (WET) ist am 1.7.2017 in Kraft getreten. Sie kommt dann in Betracht, wenn ArbeitnehmerInnen nach einem mindestens 6 Wochen dauernden Krankenstand zwar wieder „gesundgeschrieben“ sind, der Gesundheitszustand aber noch nicht so gefestigt ist, dass ein neuerlicher Krankenstand aus dem Grund, aus dem die/der ArbeitnehmerIn krankgeschrieben war, nicht ausgeschlossen werden kann. Durch die WET soll daher insbesondere einer Wiedererkrankung aus demselben Grund und damit einem Wiederaufleben einer Krankheit vorgebeugt werden.

Damit liegt auch erstmals ein gesetzlich geregeltes Modell vor, das an der Schnittstelle zwischen dem Gesundheitssystem, das auf Dauer eines Krankenstandes die Krankenbehandlung erbringt, und ArbeitgeberInnen, die die ArbeitnehmerIn nach einem Krankenstand wieder eingliedern, einen optimalen Übergang schaffen. Die WET nimmt darauf Bedacht, dass der medizinische Gesundheits(Krankheits)begriff fließend verläuft und sich der Gesundheitszustand vielfach zwischen den „Polen“ Gesundheit und Krankheit bewegen wird. Die WET kann daher auch als spezielle Präventionsmaßnahme auf betrieblicher Ebene im Zusammenhang mit noch nicht ganz ausgeheilten Erkrankungen bezeichnet werden.

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Andreas Jöst
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