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Zinsgleitklauseln und negative Referenzzinsätze – neue Urteile ein Lichtblick für die Banken?

06/09/2016

Zwei (nicht rechtskräftige) Gerichtsentscheidungen sind bankenfreundlicher ausgefallen als die im Jahr 2015 ergangenen Entscheidungen. Ein Lichtblick für die Banken?

Wie im Jänner dieses Jahres berichtet, sind im Jahr 2015 vom VKI mehrere Verfahren gegen Banken im Zusammenhang mit dem Problem von „Negativzinsen“ angestrengt worden. Dem zugrunde lagen Kreditverträge mit Zinsgleitklauseln, basierend auf einem Referenzzinssatz (typischerweise EURIBOR), wonach der Kunde als Zinsen einen Prozentsatz schuldet, der der Summe aus dem Referenzzinsatz und einem bestimmten Aufschlag entspricht.

Die negative Entwicklung der Referenzzinsätze, allen voran des EURIBORs, hat mehrere Banken veranlasst, ihre Kunden zu verständigen, dass als Mindestzinsen entweder ein Betrag von zumindest Null, oder zumindest in der Höhe des vereinbarten Aufschlags verrechnet würden, unabhängig von der vertraglichen Regelungen, die einen solchen Mindestzins nicht vorsahen.

Während die erstinstanzlichen Entscheidungen im Jahr 2015 eine sehr konsumentenfreundliche Linie vertraten und die Einführung eines „Zinsfloors“ in Höhe des vereinbarten Aufschlags oder zumindest bei 0,0001% für unzulässig erklärten (LG Feldkirch 28.8.2015, 5 Cg 18/15z; HG Wien 24.9.2015, 57 Cg 10/15v, OLG Wien 11.12.2015, 2 R 187/15g; LG Eisenstadt 15.11.2015, 27 Cg 32/15x; siehe dazu auch den Blogbeitrag des Verfassers vom 11.01.2016), ergingen im Frühjahr und Frühsommer 2016 zwei Entscheidungen, die für die österreichischen Banken Anlass zur Hoffnung sein könnten:

Zunächst hatte nach einem Bericht der Tageszeitung „Die Presse“ das BG für Handelssachen in Wien über eine Klage eines einzelnen Kreditnehmers gegen seine Bank zu entscheiden, die ihm gegenüber mitgeteilt hatte, dass trotz „klassischer“ Zinsgleitklausel (ohne vereinbarten „Floor“) immer zumindest der vereinbarte Aufschlag zu bezahlen sei. Argumentiert wurde damit, dass die Vertragsparteien die Entwicklung des EURIBOR ins Negative nicht vorhergesehen haben und, hätten sie diese Entwicklung bedacht, den Referenzzinssatz bei Null eingefroren hätten (unveröffentlichte Entscheidung des BGHS, 15 C 344/15w, laut Die Presse vom 10.04.2016).

Nicht ganz so bankenfreundlich, aber doch positiver als die Entscheidungen aus dem Jahr 2015 ist eine Entscheidung des OLG Innsbruck vom 28.06.2016 ausgefallen. Zwar hielt das OLG Innsbruck fest, dass der positive Zinsaufschlag durch Addition mit einem negativen Referenzzinssatz bis gegen Null aufgezehrt werden kann. Andererseits stellte das Gericht fest, dass aus der Entgeltlichkeit des Kreditvertrages folgert, dass nur der Kreditnehmer dem Kreditgeber für die Zurverfügungstellung des Kredits ein Entgelt bezahlt und nicht umgekehrt. Daraus ergibt sich, dass absolute Untergrenze ein Zins von Null ist, und dass das auch für jede einzelne Zinsperiode gilt. Auch diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Somit stellen die Entscheidungen im Jahr 2016 zu Negativzinsen aus unserer Sicht für Banken durchaus einen Lichtblick dar – wenngleich naturgemäß jetzt der OGH am Zug ist. Wir erwarten gespannt die höchstgerichtlichen Entscheidungen.

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Bernt Elsner
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Wien