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Bulgarien im Kampf gegen Steueroasen und Steuerhinterziehung

24/01/2014

Der bulgarische Gesetzgeber beweist derzeit eine erstaunliche Arbeitswut. Am 01.01.2014 traten in Bulgarien eine Reihe neuer Gesetze in Kraft, darunter auch das Gesetz über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse mit Gesellschaften, registriert in Offshore - Ländern, und deren tatsächlichen Eigentümern – eine nicht ganz leichte Herausforderung für jeden Gesetzgeber, da nicht nur die Steuerhinterziehung, sondern auch die ganz legale Steuervermeidung immer mehr zu einem weltweiten Problem wird.

Mit dem neuen Gesetz trägt der bulgarische Staat Sorge dafür, jede zum Zwecke einer Steuerhinterziehung künstlich geschaffene Struktur von Steuerverpflichteten zu ignorieren und zu bekämpfen.

Im Gegensatz zu dem langen Kapitel ist der gesetzliche Inhalt ziemlich lakonisch. Gemäß dem relativ schnell und einvernehmlich (ohne ernste Debatte) verabschiedeten Gesetzestext ist Gesellschaften, die in Offshore-Ländern registriert sind, jegliche direkte oder indirekte Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, an Privatisierungsgeschäften, an Wettbewerben für die Erteilung von Konzessionen, an Anschaffungen von staatlichem oder gemeindlichem Eigentum, an Verfahren zur Erteilung von Lizenzen für eine Kreditinstitution oder eine Versicherungstätigkeit, einen Pensions- oder Krankenversicherungsfonds, an Verfahren zur Erteilung von Lizenzen im Energiesektor und im Radio- und TV-Sektor, untersagt. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, wenn (i) die Geschäftsführer mit einem offiziellen Dokument nachweisen, dass die Anteile der jeweiligen Gesellschaft am regulierten Markt in Bulgarien oder in einem anderen EU-Staat gehandelt werden, oder (ii) wenn die in einem Offshore-Land registrierte Gesellschaft mit einer Lizenz für einen Investitionsfonds oder eine ähnliche Struktur zu einer Gruppe gehört, derer Mutter-Gesellschaft eine Steuerinländerin im Staat ist, mit dem Bulgarien ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, oder (iii) wenn die in einem Offshore-Land registrierte Gesellschaft zu einer Gruppe gehört, derer Mutter- oder Tochtergesellschaft eine bulgarische juristische Person ist und ihre tatsächlichen Eigentümer bekannt sind. Ferner sieht das Gesetz Sanktionen in bestimmten Fällen vor: Werden Dokumente mit einem unrichtigen Inhalt verwendet, die die Umgehung der zwingenden gesetzlichen Regelungen bezwecken, so werden Lizenzen verweigert, Verträge zur Vergabe öffentlicher Aufträge gekündigt und Geldbußen auferlegt. Mit den Schluss- und Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes sind auch einige Bestimmungen der bulgarischen Steuergesetze dementsprechend ergänzt worden.

Das bulgarische Anti-Offshore-Gesetz setzt einen Widerstand gegen die Steuerflucht sowohl bei den Scheingeschäften als auch bei den völlig wirksamen Geschäften um, sofern die Steuerhinterziehung durch die Geschäftspreise und nicht durch die tatsächliche oder Scheinerfüllung der Geschäfte erfolgt. Der Schutz vor der Nutzung von Offshore- Gesellschaften ergänzt sich durch die Bestimmung, dass als eine Offshore-Gesellschaft auch jede inländische oder ausländische juristische Person gilt, die von einer in einem Offshore-Land registrierten Gesellschaft kontrolliert wird. Daher erstrecken sich die Schutzbestimmungen für das Vorliegen eines Geschäfts zwischen verbundenen Personen sowohl auf inländische Geschäfte als auch auf solche mit Personen aus Ländern (einschließlich der EU-Länder) mit Präferenzsteuersystemen.

Kann diese gesetzgeberische Entscheidung die Steuerhinterziehung endlich ernsthaft bekämpfen? Eigentlich noch nicht. Anstatt rechtliche Instrumente zur Aufklärung der tatsächlichen Eigentümer zu schaffen, wenn es sich um öffentliche Ressourcen handelt, hat der bulgarische Gesetzgeber Verbote gegen die Offshore-Gesellschaften, die ohnehin sehr selten in einem direkten (sondern durch ihre Tochtergesellschaften) Kontakt mit dem Staat und den Gemeinden stehen, eingeführt. Vielmehr ist die weltweite Anti-Offshore-Politik nicht an Verboten orientiert, sondern eher an der Transparenz und der Aufdeckung der tatsächlichen Eigentümer, was aber das bulgarische Anti-Offshore-Gesetz mangels einer Definition von "tatsächlichen Eigentümern" und Mechanismen für deren Aufklärung nicht erreicht hat. Unlogisch ist weiter die gesetzliche Entscheidung, die Druckmedien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen, was sicherlich eine weitere rechtliche Frage aufwerfen wird. Nicht zuletzt sind gesetzliche Missbrauchen "dank" der bereits ausgeführten Ausnahmen von den Einschränkungen der Teilnahme an bestimmten Prozeduren und Tätigkeiten möglich, sofern gewiss bereits Unternehmen vorhanden sind, die den gesetzlichen Ausnahmen entsprechen und daher die Verträge abschließen werden, die den anderen Marktteilnehmern untersagt sind. Somit ist die gesetzgeberische Anti-Offshore-Entscheidung noch nicht ganz zu begrüßen, solange die Voraussetzungen für eine effektive Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung nicht vorliegen.

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Maria Drenska