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Kartellrecht

ThemaÜbergangsphaseNach Übergangsphase (ab 1. Januar 2021)
Fusionskontrolle
 
One-Stop-Shop-Prinzip der Europäischen Fusionskontrolle: M&A-Transaktionen mit "gemeinschaftsweiter Bedeutung" (unter Einbeziehung des britischen Teils der Transaktion) müssen (weiterhin) nach der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) ausschließlich bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.

Für laufende Fusionskontrollverfahren bleibt die Europäischen Kommission zuständig, wenn diese vor Ablauf der Übergangsphase bei ihr angemeldet wurden (Art. 92 Abs. 1, 3 c) Austrittsabkommen).

Für neue Transaktionen: Wegfall des One-Stop-Shop-Prinzips für britischen Teil der Transaktion wenn diese nicht vor Ablauf der Übergangsphase bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde. Ggf. parallele Anmeldung bei der Europäischen Kommission und der britischen CMA.

Kartellrechtliche Bußgeldverfahren 

Kartellrechtliche Bußgeldverfahren der Europäischen Kommission verdrängen (weiterhin) die Zuständigkeit der nationalen Kartellbehörden für Bußgeldverfahren in derselben Sache. 

Die Europäische Kommission überwacht sämtliche eingegangenen Verpflichtungen und Abhilfemaßnahmen von erlassenen Entscheidungen.

Für laufende kartellrechtliche Bußgeldverfahren bleibt die Europäische Kommission zuständig, wenn diese vor Ablauf der Übergangsphase eingeleitet wurden (Art. 92 Abs. 1, 3 b) Austrittsabkommen).

Für neue kartellrechtliche Bußgeldverfahren drohen zusätzliche Bußgeldverfahren durch die britische CMA. Keine "Bußgeldanrechnung" zwischen Europäischer Kommission und CMA.  

Für die Überwachung von eingegangenen Verpflichtungen und Abhilfemaßnahmen von Entscheidungen vor Ablauf der Übergangsphase bleibt grundsätzlich die Europäische Kommission zuständig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird (Art. 95 Austrittsabkommen).

Kartellrechtlicher SchadensersatzEnglische Gerichte (insb. Competition Appeal Tribunal und High Court) sind ein bevorzugter Gerichtsstand für kartellrechtliche Follow-on-Schadensersatzklagen. Den Bußgeldentscheidungen der Europäischen Kommission kommt in solchen Prozessen Bindungswirkung zu.Wegfall der Bindungswirkung jedenfalls für künftige Entscheidungen der Europäischen Kommission. Für Entscheidungen, die vor Ablauf der Übergangsphase ergangen sind, und für laufende Schadensersatzprozesse bleibt die Bindungswirkung und auch die Zuständigkeit der britischen Gerichte voraussichtlich erhalten.
Kartellverbot /  Unternehmens- kooperationenKartellrechtliche Zulässigkeit von Kooperationen (horizontal und vertikal) zwischen Unternehmen hängt regelmäßig maßgeblich davon ab, ob die Kooperation von dem Kartellverbot aufgrund einer EU-Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt ist. Unmittelbarer Wegfall der Gruppenfreistellungsverordnungen für UK.
Aber: 
Gruppenfreistellungsverordnungen werden mit geringfügigen Anpassungen in britisches Recht überführt. Kurzfristig keine Änderungen in der kartellrechtlichen Beurteilung von Unternehmenskooperationen.