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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 11/16

November 2016

Entscheidungen des II. Zivilsenats

GmbH: Wahrung der formalen Anforderungen durch erneute Aufforderung mittels eines Einwurf-Einschreibens (GmbHG § 21 Abs. 1 Satz 2)

Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG werden durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 299 / 15

Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei Auflösung und Austritt aus einer stillen Gesellschaft (HGB § 235)

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnun- abhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 120 / 15

Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei der Betriebsrentenanpassung
(BetrAVG § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2)

a) Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse eines Versorgungsempfängers am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.

b) Der Versorgungsempfänger hat im Prozess darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen können. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen sowie zu behaupten, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat.

c) Es ist dann Sache des Versorgungsschuldners, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat. Der Versorgungsschuldner kann dazu darlegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben oder dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet wäre (Anschluss an BAG, ZIP 2015, 1137).

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 57 / 15 

Entscheidungen des IX. Zivilsenats

Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung bei Veräußerung eines objektiv wertlosen GmbH- Geschäftsanteils (InsO § 134 Abs. 1)

Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 15. September 2016 – IX ZR 250 / 15

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Dr. Jan Schepke
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Hamburg